<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=80.151.207.123</id>
	<title>Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie - Benutzerbeiträge [de]</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=80.151.207.123"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/80.151.207.123"/>
	<updated>2026-06-23T18:39:20Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Einzelorgan&amp;diff=363278</id>
		<title>Einzelorgan</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Einzelorgan&amp;diff=363278"/>
		<updated>2023-09-16T10:28:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;80.151.207.123: /* Arten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das &#039;&#039;&#039;Einzelorgan&#039;&#039;&#039; ist im [[Organisationsrecht]] ein [[Organ (Recht)|Organ]] innerhalb einer [[juristische Person|juristischen Person]] oder [[Personenvereinigung]], das aus lediglich einer [[natürliche Person|natürlichen Person]] besteht. Gegensatz ist das mindestens aus zwei [[Organwalter]]n bestehende [[Kollegialorgan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die isolierte Ausübung der Organfunktion durch eine einzelne Person stellt den Idealfall eines [[Monokratie|monokratischen]] Systems dar.&amp;lt;ref&amp;gt;Franz Deuticke, &#039;&#039;Wiener Staats- und rechtswissenschaftliche Studien&#039;&#039;, Bände 20–26, 1931, S. 78&amp;lt;/ref&amp;gt; Wo in einer staatlichen Organisation die Einzelorgane vorherrschen, spricht man von einem monokratischen oder bürokratischen System.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Adolf Julius Merkl]], &#039;&#039;Allgemeines Verwaltungsrecht&#039;&#039;, 1927, S. 325 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim Einzelorgan wird ein einziger Organwalter nur als Vertreter im Rahmen seiner Organaufgaben tätig. Dabei sind drei Ebenen zu unterscheiden: Organträger-Organ-Organwalter.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Georg Jellinek]], &#039;&#039;System der subjektiven öffentlichen Rechte&#039;&#039;, 1905, S. 30&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Organträger ist eine juristische Person oder Personenvereinigung. Das Organ kann insbesondere [[Vorstand]], [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]], [[Aufsichtsrat]], [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]], [[Gesellschafterversammlung]] oder [[Hauptversammlung]], [[Betriebsrat|Betriebs-]] und [[Personalrat]] oder [[Verwaltungsbeirat]] sein. Die hierfür tätigen Organwalter übernehmen Rechte und Pflichten gegenüber dem Organträger. [[Handeln|Handlungen]] des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person, jedoch kein Fall rechtsgeschäftlicher [[Vertretung (Deutschland)|Stellvertretung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Monokratische Einzelorgane kommen allgemein selten vor, weil bei ihnen das [[Vier-Augen-Prinzip]] nicht gewahrt ist. Bei dienstlicher Verhinderung des einzigen Organwalters ([[Urlaub]], [[Krankheit]]) muss ein eigens hierfür benannter [[Stellvertreter]] die [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]] wahrnehmen. In der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] und der [[Politik]] und [[Wissenschaft]] gibt es Einzelorgane häufiger, insbesondere bei [[Behörde]]n ([[Amtsleiter]], [[Präsident (Verwaltung)|Präsident]]) und im [[Schulwesen]] oder bei [[Universität]]en ([[Schuldirektor]], [[Rektor]], [[Dekan (Hochschule)|Dekan]]). Im Gerichtswesen ist der [[Einzelrichter]] ein Einzelorgan. Politische Einzelorgane sind beispielsweise [[Monarchie|Monarch]], [[Diktatur|Diktator]], [[Staatsoberhaupt]], [[Staatspräsident]], [[Minister]], [[Bürgermeister]]. Im privatrechtlichen Bereich dagegen existieren Einzelorgane lediglich bei [[Einpersonengesellschaft]]en und bei kleineren [[Verein]]en. Die Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung kann ein Einzelorgan sein, wenn die [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]] nur aus einem [[Gesellschafter|Alleingesellschafter]] besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelorgane widersprechen sowohl dem [[Demokratieprinzip]] als auch dem [[Kollegialprinzip]], weil organbezogene [[Entscheidung]]en lediglich der [[Wille]]nsbildung des einzigen Organmitglieds bedürfen. Das Einzelorgan benötigt deshalb keine Regelungen zur [[Beschlussfähigkeit]] wie das Kollegialorgan. Die Beschlüsse von Einzelorganen in demokratischen [[Gesellschaftsformation]]en werden deshalb durch funktionierende [[Kontrolle|Kontrollorgane]] ([[Parlament]], [[Gerichtsbarkeit]]) überwacht. Zudem sind die [[Kompetenz (Organisation)|Befugnisse]] mancher Einzelorgane wie bei Staatspräsidenten und -oberhäuptern oder in [[Konstitutionelle Monarchie|konstitutionellen Monarchien]] stark auf Repräsentativfunktionen eingeschränkt oder wie bei Ministern durch [[Richtlinienkompetenz]]en begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organhaftung in Deutschland ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Organhaftung}}&lt;br /&gt;
Nach {{§|31|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] haftet der Verein für den [[Schaden]], den ein [[Mitglied]] des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum [[Schadensersatz]] verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Vereine, sondern für alle juristischen Personen&amp;lt;ref&amp;gt;[[Jürgen Ellenberger]], in: [[Otto Palandt]], &#039;&#039;Kommentar BGB&#039;&#039;, 73. Auflage, 2014, § 31 Rn. 3&amp;lt;/ref&amp;gt; und [[juristische Person des öffentlichen Rechts|juristische Personen des öffentlichen Rechts]] ({{§|89|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Deliktsrecht (Deutschland)|deliktische]] Außenhaftung der Organwalter ergibt sich aus dem Recht der [[unerlaubte Handlung|unerlaubten Handlung]]. Sie [[Haftung (Recht)|haften]] persönlich und subsidiär gegenüber außenstehenden Dritten bei [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlicher]] [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidriger]] [[Schädigung]] nach {{§|826|bgb|juris}} BGB, wenn der Organträger (das Unternehmen) als Haftungsschuldner – etwa durch [[Insolvenz]] – ausfällt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=KaTjJsXS48sC&amp;amp;pg=PA20&amp;amp;dq=Organwalter+Organhaftung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Organwalter%20Organhaftung&amp;amp;f=false Stefan Martin Schmitt, &#039;&#039;Organhaftung und D &amp;amp; O-Versicherung&#039;&#039;, 2007, S. 20]&amp;lt;/ref&amp;gt; Allerdings ist eine Organhaftung von [[Vorstandsmitglied]]ern ausgeschlossen, wenn keine [[Pflichtverletzung]] vorliegt ({{§|93|aktg|juris}} Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies ist der Fall, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung [[Vernünftige kaufmännische Beurteilung|vernünftigerweise]] annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sobald jedoch ein Organwalter einen Dritten durch [[Handeln|aktives Tun]] unmittelbar schädigt und die [[Tatbestand]]svoraussetzungen des {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB erfüllt, entsteht hierfür eine persönliche Einstandspflicht.&amp;lt;ref&amp;gt;Stefan Martin Schmitt, Organhaftung und D &amp;amp; O-Versicherung, 2007, S. 23&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Amtshaftung]] (Haftung der [[Gebietskörperschaft]]en) ist die finanzielle Haftung des [[Staat]]s für Schäden, die ein Organwalter in der [[Gerichtsbarkeit]] oder der [[Hoheitsverwaltung]] einem außenstehenden [[Rechtssubjekt]] [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]] und [[Verschulden|schuldhaft]] zugefügt hat. Diese Haftung trifft zunächst den [[Beamter (Deutschland)|Beamten]] selbst ({{§|839|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), doch tritt nach {{Art.|34|gg|juris}} Satz 1 GG der Staat mit befreiender Wirkung für den Beamten ein und haftet im [[Außenverhältnis]] alleine.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Organhaftung befasst sich im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] mit der Frage, ob [[Straftatbestand|Straftatbestände]] bei der vertretenen Gesellschaft auch ihrem Organwalter [[Zurechnung|zuzurechnen]] sind. Der [[Täter]] muss dann als Organ handeln. Nach {{§|14|stgb|juris}} Abs. 1 StGB wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Unternehmen auf seine Organwalter abgewälzt. Auch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die strafrechtliche [[Organhaftung]] zum Gegenstand hat, geht davon aus, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung [[Normadressat]] der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Auf [[Weltpolitik|weltpolitischer]] Ebene ist der [[Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen|Hohe Flüchtlingskommissar]] ein Einzelorgan der [[Vereinte Nationen|Vereinten Nationen]]. In allen [[Monarchie]]n bildet die Königin oder der [[König]] (Kaiserin oder [[Kaiser]]) ein Einzelorgan. Staatspräsidenten und -oberhäupter sind weltweit meist mit reiner Repräsentativfunktion ausgestattet, so etwa in [[Deutschland]] der [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsident]] und der [[Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] in [[Österreich]]. In der [[Schweiz]] dagegen ist der [[Bundespräsident (Schweiz)|Bundespräsident]] zwar ein Einzelorgan, aber kein [[Staatsoberhaupt]]. Die [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft]] kennt weder ein Staatsoberhaupt noch einen [[Regierungschef]], denn diese Funktionen werden vom gesamten [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat]] als [[Kollegialitätsprinzip|Kollegium]] wahrgenommen. Staatsrechtlich erscheint der Bundespräsident als Präsident des Bundesrates und damit nur als [[primus inter pares]].&amp;lt;ref&amp;gt;Richard Karl/Bernhard Schmidt/Adolf Grabowsky, &#039;&#039;Zeitschrift für Politik&#039;&#039;, Band 14, 1925, S. 295&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch der [[Frankreich|französische]] [[Staatspräsident (Frankreich)|Staatspräsident]] und der [[Präsident der Vereinigten Staaten]] besitzen ein hohes Maß an [[Politische Macht|politischer Macht]], die einer parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Diktatoren sind hingegen mit weitreichenden Regierungsbefugnissen und politischer Macht ausgestattet, ohne dass diese durch Parlamente wirksam kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] werden [[Behörde]]n im Regelfall monokratisch geführt wie beispielsweise bei [[Bezirkshauptmannschaft]]en, beim [[Landeshauptmann]], bei [[Landespolizeidirektion (Österreich)|Landespolizeidirektionen]] oder dem [[Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl]] (im Gegensatz zu Kollegialbehörden wie etwa der [[Bundesregierung (Österreich)|Bundesregierung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsorgan|!Einzelorgan]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>80.151.207.123</name></author>
	</entry>
</feed>