Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis
Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis ist eine 1793 erschienene Abhandlung des deutschen Philosophen Immanuel Kant.
Entstehungsgeschichte und Aufbau
Der Text erschien im September 1793 in der von Johann Erich Biester herausgegebenen Berlinischen Monatsschrift. Kant antwortet darin auf die Kritik seiner Ethik durch Christian Garve.<ref>Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA VIII, 278.</ref> Garve hatte Kant vorgeworfen, seine Ethik sei zu abstrakt und nicht praxistauglich, da sie unbedingte Pflichten aufstellt, die auf die Empfindung keine Rücksicht nehmen.
Kant erweitert seine Antwort in einem zweiten und dritten Teil durch Ausführungen zur politischen Philosophie in Bezug auf Verfassungsrecht, betitelt („Gegen Hobbes“)<ref>Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA VIII, 289.</ref> und in Bezug auf das Völkerrecht, mit dem Untertitel „Gegen Moses Mendelssohn“.<ref>Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA VIII, 307.</ref>
Inhalt
Kant rechtfertigt sein Vorgehen, aus reiner Vernunft Regeln a priori zu entwickeln, und betont, dass diese Regeln der Vernunft klar definierte Beziehungen zu Empfindungen in der Ethik (Teil I), der politischen Tradition (Teil II) und den nationalen Interessen in der Politik (Teil III) haben. Die Pflicht soll die natürlichen Antriebe des Handelns nicht ersetzen, sondern regulieren, so dass diese angemessen verfolgt werden können. Als vermittelnde Kraft zwischen Theorie und Praxis dürfen aber nicht zusätzliche praktische Regeln angenommen werden, denn diese vervollständigen immer nur die Theorie. Den Übergang leistet stattdessen die Urteilskraft.<ref>Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA VIII, 275.</ref>
Teil I: In der Moral (gegen Garve)
Dass die Praxis der Moral der Theorie der Moral sehr wohl gewachsen sei, zeige die Antwort jedes Kindes auf die Frage, ob ein Erbverwalter das Erbe an die unwissenden richtigen Erben zurückgeben müsse, selbst wenn diese reich und verschwenderisch, er selbst aber arm und vernünftig sei. Unmoralisches Handeln (gegen die eigene Pflicht) zieht viel höhere Strafen mit sich als illegales Handeln. Der Mensch hat dadurch ein sehr starkes Verständnis davon, was moralisch ist. Was einmal (theoretisch) über Moral gelernt wurde, trifft daher auf das praktische Verständnis immer zu.
Teil II: Im Staatsrecht (gegen Hobbes)
Nur eine bürgerliche Verfassung ist ein Vertrag zwischen freien Menschen. Sie besteht aus 1. Freiheit, d. h. jeder Mensch darf sein Glück auf seine Art suchen, 2. Gleichheit, d. h. jeder Mensch hat dieselben Rechte und Chancen (außer dem Staatsoberhaupt), keine Erbrechte, und 3. Selbstständigkeit, d. h. Bürger und Bürgerinnen müssen ihre Gesetze selbst (über Repräsentanten) bestimmen dürfen. Der ursprüngliche Kontrakt (Gesellschaftsvertrag) wurde einmal vom Volke (gedacht) abgeschlossen. Das Volk habe kein Widerstandsrecht, wenn seine Glückseligkeit auf dem Spiel stehe, denn das höher geordnete Ziel sei das Recht. Das Oberhaupt darf im Gegenzug kein Gesetz erlassen, das Freiheit, Gleichheit oder Selbstständigkeit des Volkes einschränkt (darf den ursprünglichen Kontrakt nicht verletzen). Aber selbst wenn er es verletzt, habe das Volk kein Recht auf Widerstand, da es sich selbst in einen rechtlosen Zustand führen würde. Der Bürger habe jedoch Meinungs- und Publikationsfreiheit.
Teil III: Im Völkerrecht (gegen Mendelssohn)
Kant nimmt Mendelssohn entgegen an, dass die Menschheit im moralischen Fortschreiten zum Besseren begriffen ist. Das müsse man annehmen, da der Mensch dafür lebe, arbeite, lerne, erziehe und lehre. Je mehr von dem Guten da sei, umso mächtiger werde es und könne am Ende das Böse verdrängen. Das Gute erhält sich selbst. Viele würden die Idee des Völkerbunds als schöne, aber nicht praktisch umsetzbare Theorie verlachen; Kant hingegen betont hier die Möglichkeit ihrer Realisierbarkeit.
Literatur
Ausgaben und Übersetzungen
- Immanuel Kant: Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. Zum ewigen Frieden. Hrsg.: Heiner F. Klemme. Felix Meiner, Hamburg 1992, ISBN 978-3-7873-1030-2 (Philosophische Bibliothek Bd. 443, mit ausführlichem Kommentar.).
- Immanuel Kant: Practical Philosophy. Hrsg.: Mary J. Gregor. Cambridge University Press, 1996, ISBN 978-0-521-37103-2 (The Cambridge Edition of the Works of Immanuel Kant, enthält englische Übersetzung mit Einleitung von Allen W. Wood.).
- Immanuel Kant: Kant: Political Writings. Hrsg.: Hans Reiss. Cambridge University Press, 1991, ISBN 0-521-39837-1 (Taschenbuch mit Einleitung.).
- Dieter Henrich (Hrsg.): Kant, Gentz, Rehberg: Über Theorie und Praxis. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1967 (Enthält Kants Aufsatz, Garves Kritik und Reaktionen von Gentz und Rehberg.).
Monographien
- Wolfgang Kersting: Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 978-3-518-28697-5.
- Otfried Höffe: Königliche Völker. Zu Kants kosmopolitischer Rechts- und Friedenstheorie. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2001, ISBN 978-3-518-29119-1.
- Arthur Ripstein: Force and Freedom. Kant's Legal and Political Philosophy. Harvard University Press, 2009, ISBN 978-0-674-03506-5.
Aufsätze und Kapitel
- Bernd Ludwig: Naturzustand, Eigentum und Staat. Immanuel Kants Relativierung des „Ideal des hobbes“. In: Kant-Studien. Band 84, Nr. 3, 1993, S. 283–316, doi:10.1515/kant.1993.84.3.283.
- Dieter Hüning: "These Objections are Therefore Nothing but Misunderstandings": Kant’s Critique of Garve in His Essay On the Common Saying. In: Andree Hahmann, Stefan Klingner (Hrsg.): Kant and Eighteenth-Century German Philosophy: Contexts, Influences and Controversies. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, S. 261–278, doi:10.1515/9783110793857-013 (Kant-Studien Ergänzungshefte).
- Jeffrie G. Murphy: Kant on Theory and Practice. In: Character, Liberty and Law. Kantian Essays in Political Philosophy. Springer, 1998, ISBN 978-0-7923-5275-4, S. 47–71, doi:10.1007/978-94-015-9066-2_2.
Weblinks
- Immanuel Kant, Werke in zwölf Bänden. ed. Wilhelm Weischedel. Band 11, Frankfurt am Main 1977, S. 127. Über den Gemeinspruch … Volltext bei zeno.org
- Über den Gemeinspruch … Version der Akademie-Ausgabe im Bonner Kant-Korpus
Einzelnachweise
<references />
Vorlage:Klappleiste/Anfang Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels (1755) | Von den Bewohnern der Gestirne (1755) | Der einzig mögliche Beweisgrund zu einer Demonstration des Daseins Gottes (1762/63) | De mundi sensibilis atque intelligibilis forma et principiis (1770) | Kritik der reinen Vernunft (1781) | Prolegomena zu einer jeden künftigen Metaphysik, die als Wissenschaft wird auftreten können (1783) | Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht (1784) | Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? (1784) | Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) | Metaphysische Anfangsgründe der Naturwissenschaft (1786) | Was heißt: sich im Denken orientieren? (1786) | Kritik der praktischen Vernunft (1788) | Kritik der Urteilskraft (1790) | Über das Mißlingen aller philosophischen Versuche in der Theodizee (1791) | Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft (1793) | Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (1793) | Das Ende aller Dinge (1794) | Zum ewigen Frieden (1795) | Die Metaphysik der Sitten (1797) | Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre (1797) | Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen (1797) | Der Streit der Fakultäten (1798) | Anthropologie in pragmatischer Hinsicht (1798) | Übergang 1-14 (postum) Vorlage:Klappleiste/Ende