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Bayerischer Verfassungsgerichtshof

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Bayrischer Verfassungsgerichtshof
— BayVerfGH —
class="notheme" colspan="2" style="padding: 1em 0; text-align: center; background-color:#Vorlage:Standardfarbe" | Datei:Coat of arms of Bavaria.svg
Staatliche Ebene Land
Stellung Verfassungsorgan
Gründung 22. Juli 1947<ref>Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Geschichte - Bayerisches Staatsministerium der Justiz. Abgerufen am 27. August 2023.</ref>
Hauptsitz München, BayernDatei:Flag of Bavaria (lozengy).svg Bayern
Vorsitz Hans-Joachim Heßler (Präsident)

Andrea Breit (Erste Vertreterin des Präsidenten)

Website BayVerfGH
Datei:Oberlandesgericht München 2014.jpg
Gerichtsgebäude in der Prielmayerstr. 5 in München (2014)

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist das Landesverfassungsgericht des Freistaates Bayern und stellt eines der drei Verfassungsorgane neben Landtag und Staatsregierung dar.

Gründung, Geschichte und Gebäude

Der Verfassungsgerichtshof wurde in seiner heute bekannten Form durch die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 und formell durch Gesetz vom 22. Juli 1947 (GVBl S. 147) rückwirkend zum 1. Juli 1947 errichtet.<ref>Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Geschichte - Bayerisches Staatsministerium der Justiz. Abgerufen am 27. August 2023.</ref> Vorläufer war der Bayerische Staatsgerichtshof, der am 30. März 1850 gegründet worden war. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist heute im Neuen Justizgebäude in der Prielmayerstraße in München untergebracht, in dem sich auch die Zivilsenate des Oberlandesgerichtes München befinden.

Von 1992 bis 2001 stand erstmals eine Frau an der Spitze des Gerichts, die Präsidentin des Oberlandesgerichtes München Hildegund Holzheid.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Datei:Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Tafel).jpg
Haustafel

Die Befugnisse und Aufgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind im 5. Abschnitt des Ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung geregelt.

Der Verfassungsgerichtshof ist das oberste Gericht für staatsrechtliche Fragen und entscheidet über

Darüber hinaus besteht mit der Popularklage für jeden Bürger in Bayern die Möglichkeit, Klage gegen Landesgesetze, Rechtsvorschriften oder Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben, auch ohne selbst betroffen zu sein.<ref>Art. 55 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)</ref>

Präsident, Mitglieder und Richterwahl

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern. Der Präsident muss aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte gewählt werden; seit 1959 fiel die Wahl stets auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Oberlandesgerichtes München. Seit 2021 fungiert daher Hans-Joachim Heßler als Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Protokollarisch nimmt der Verfassungsgerichtspräsident den dritthöchsten Rang im Freistaat ein, nach Ministerpräsident und Landtagspräsident.

Sowohl der Präsident als auch die 38 ehrenamtlichen Richter am Verfassungsgerichtshof werden mit einfacher Mehrheit durch den Landtag bestimmt. Daher wurde dem Verfassungsgerichtshof eine gewisse Nähe zur bayerischen Mehrheitspartei CSU nachgesagt. Ein Volksbegehren zur Änderung der Richterwahlregeln scheiterte aber im Jahr 2000.

Besetzung

Zur Besetzung siehe die Liste der berufsrichterlichen Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und die Liste der nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs<ref>Verzeichnis der Richterinnen und Richter</ref>

Verfahren

Die prozessuale Rechtsgrundlage für die Verfahren vor dem BayVerfGH sind die Vorschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVfGHG).<ref>Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

vom 10. Mai 1990, GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I</ref> Hierbei verweist Art. 9 BayVfGHG bezüglich des Ausschlusses vom Richteramt auf die Vorschrift des § 22 StPO.<ref>Art. 9 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)</ref> Praktisch relevant sind vor allem die Verfahren über Verfassungsbeschwerden und die Verfahren über Einstweilige Anordnungen gem. Art. 26 BayVfGHG.

Verfassungsbeschwerden

Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde vor dem BayVerfGH entspricht im Wesentlichen dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und unterscheidet sich lediglich in folgenden vier Punkten:

Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich kostenfrei. Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann das Gericht dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu 1.500 Euro auferlegen, die auch vorschussweise verlangt werden kann.<ref>Art. 27 Abs. 1 VfGHG</ref>

Einstweilige Anordnungen

Einstweilige Anordnungen richten sich nach Art. 26 BayVfGHG.<ref>Art. 26 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)</ref> Das Verfahren entspricht dem des § 32 BVerfGG. Ein Beispiel für eine Ablehnung einer Einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren bildet die Entscheidung vom 7. März 2019, betreffend das Polizeiaufgabengesetz (Bayern)<ref>Beschluss vom 7. März 2019, Az. 15-VII-18, Bayerisches PAG bleibt vorerst unangetastet</ref><ref>BayVerfGH: Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) </ref>.

Urteile

Urteile des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ergehen nicht „Im Namen des Volkes“, sondern nach Art. 25 Abs. 1 BayVfGHG „Im Namen des Freistaats Bayern“.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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<templatestyles src="Erweiterte Navigationsleiste/styles legacy.css" />Vorlage:Klappleiste/Anfang

Baden-Württemberg:

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg

Bayern:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Berlin:

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Brandenburg:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

Bremen:

Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen

Hamburg:

Hamburgisches Verfassungsgericht

Hessen:

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen:

Niedersächsischer Staatsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen:

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz:

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Saarland:

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

Sachsen:

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Sachsen-Anhalt:

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein:

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht

Thüringen:

Thüringer Verfassungsgerichtshof

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