Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Vorlage:Infobox Rechtsakt (EU)
Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen war eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erhebung der (nationalen) Einkommensteuer auf Zinseinkünfte verpflichtete. Geläufig sind die Bezeichnungen: Europäische Zinssteuerrichtlinie, EU-Zinsrichtlinie, EU-Sparzinsrichtlinie oder Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden..
Ziel der Richtlinie war eine ausnahmslose und gleichmäßige Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz, unabhängig davon, wo die Einnahmen erwirtschaftet wurden. Hierfür sollte der Kapitalanlagestaat den Wohnsitzstaat über die Höhe der Zinseinnahmen informieren. Eine Ausnahme bestand für Luxemburg und Österreich; diese Mitgliedstaaten gaben grundsätzlich keine Informationen an den Wohnsitzstaat, sondern behielten eine Quellensteuer ein und führten diese zu 75 % an den Wohnsitzstaat ab. Belgien hatte zunächst ebenfalls eine Quellensteuer erhoben, nahm aber seit dem Jahr 2010 am Informationsaustausch teil.
Mit Drittstaaten und anderen abhängigen Gebieten wurden ebenfalls Abkommen zum Informationsaustausch oder Quellensteuerabzug getroffen.<ref>Bundeszentralamt für Steuern: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. (PDF) Kurzübersicht über die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung nach der ZinsinformationsverordnungSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden. ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar).Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive )Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>
Teilweise wurde missverständlich von der „Europäischen Zinssteuer“ gesprochen. Durch die Richtlinie wurde aber keine Steuer auf europäischer Ebene eingeführt, vielmehr wurden die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
Persönlicher Regelungsbereich
Unter die Richtlinie fielen nur Zinszahlungen an natürliche Personen. Floßen die Zinsen einer Kapitalgesellschaft, Stiftung oder einer sonstigen juristischen Person zu, fiel das nicht unter diese Richtlinie.
Sachlicher Regelungsbereich
Erfasst wurden nur Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie bestimmte Veräußerungserträge von zinsbringenden Kapitalforderungen, nicht jedoch Dividenden oder Lebensversicherungserträge.
Bei Investmentfonds galt die folgende Regelung:
- Enthielt ein Fonds weniger als 15 % zinstragende Wertpapiere, fiel er nicht unter die Richtlinie.
- Enthielt ein Fonds mindestens 15 % aber weniger als 25 % zinstragende Wertpapiere, galt nur die Ausschüttung als Zinszahlung.
- Bei Fonds mit einem Anteil an zinstragenden Wertpapieren von 25 % war die Richtlinie sowohl auf Ausschüttungen als auch auf Veräußerungserträge anzuwenden.
Durchführung der Richtlinie
Je nach Geltungsland mussten die Zahlstellen die Quellensteuer (in der Schweiz: „Steuerrückbehalt“) entweder abführen oder der zuständigen Finanzbehörde melden („Meldeverfahren“). Dazu mussten die Banken die Höhe des Steuerrückbehalts berechnen.
- In den Staaten der EU, außer Österreich und Luxemburg, waren bis zum 31. Mai jeden Jahres Identität und Wohnsitz des Kunden sowie die Höhe seiner Zinseinnahmen im abgelaufenen Jahr an die Finanzbehörde seines Wohnsitzstaates zu melden.
- Österreich und Luxemburg sowie Drittstaaten und andere Gebiete meldeten nicht die Zinseinnahmen, sondern führten 75 % der einbehaltenen Quellensteuern an die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger ab.
Quellensteuersätze
| Zeitraum | Quellensteuersatz |
|---|---|
| 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 | 15 % |
| 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 | 20 % |
| ab 1. Juli 2011 | 35 % |
Umsetzung
Deutschland
In Deutschland wurde die Richtlinie durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) umgesetzt. Die Meldepflichtigen, meist Banken, mussten dem Bundeszentralamt für Steuern die Informationen über die Kapitalanleger melden. Dieses Amt leitete die Informationen an die Steuerbehörden der Wohnsitzstaaten weiter.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Bundeszentralamt für Steuern ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>
Österreich
Die Richtlinie wurde in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) umgesetzt.<ref>Das EU-Quellensteuergesetz wurde mit Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden. eingeführt und durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden.) aufgehoben.</ref> Die „Zinssteuer“ wurde von den Zahlstellen einbehalten und bis 31. Mai des Folgejahres an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Meldung wurden die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger, jedoch keine weiteren Informationen angegeben.<ref>EU-Quellensteuergesetz (Text). Website des Bundeskanzleramts, Rechtsinformationssystem. Abgerufen am 20. August 2011.</ref>
Schweiz
Mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004<ref>Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 (Text). Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 21. August 2011.</ref> und dem Zinsbesteuerungsgesetz (ZBstG)<ref>Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG). Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 20. August 2011.</ref> wurde die Richtlinie in der Schweiz geltendes Recht. Auch hier wurde die „Zinssteuer“ von den Zahlstellen einbehalten und anonym an die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger abgeführt.
Andere Staaten und Gebiete
Einem Bericht der EU-Kommission zufolge war die Richtlinie von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden.<ref>Siehe den Vorlage:CELEX vom 15. September 2008, in Verbindung mit dem Vorlage:CELEX</ref><ref>Vgl. auch die Übersicht Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> Die Richtlinie wurde in vier weiteren europäischen Staaten (Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra) und verschiedenen EU-Staaten angeschlossenen und assoziierten Gebieten, wie z. B. den britischen Kanalinseln, angewendet.
Aufhebung
Die Richtlinie ist zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden.<ref>Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> Der letzte Datenaustausch ist entsprechend der Aufhebungsrichtlinie im Kalenderjahr 2016 für den Meldezeitraum 2015 erfolgt. Ab dem Meldezeitraum 2016 (Zuflüsse ab dem 1. Januar 2016) werden Informationen entsprechend dem Common Reporting Standard (CRS) ausgetauscht.<ref>Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>
Weblinks
- Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.. In: EUR-Lex.
- Text der Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden. (deutsche Fassung)
- EU-Kommission, Darstellung zur Zinsbesteuerung (englisch)
Einzelnachweise
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