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Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Gerätesicherheitsgesetz)
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Kurztitel: Produktsicherheitsgesetz
Früherer Titel: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abkürzung: ProdSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht, Produktsicherheit, (in der Ursprungsfassung von 2011 auch Arbeitsschutzrecht)
Fundstellennachweis: 8053-12
Ursprüngliche Fassung vom: 8. November 2011 (Art. 1 G v 8. November 2011)
(BGBl. I S. 2178 vom 11. November 2011, ber. BGBl. 2012 I S. 131 vom 8. Februar 2012)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 2011 (Art. 37 Abs. 1 G v 8. November 2011)
Letzte Neufassung vom: 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3147)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
16. Juli 2021
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 3. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 29 vom 5. Februar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Februar 2026
(Art. 6 G vom 3. Februar 2026)
GESTA: G049
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor.

Das Gesetz ist in Kraft seit 2011; es löste das zuvor bestehende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.<ref>Siehe unten im Kapitel "Geschichtlicher Hintergrund"</ref> Das ProdSG wurde am 27. Juli 2021 neu gefasst<ref name="bmas2021">Neues im Bereich Produkt- und Anlagensicherheit. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 30. Juli 2021, abgerufen am 15. Oktober 2021.</ref> und mit Wirkung ab 19. Februar 2026 erheblich geändert.<ref>Siehe unten im Kapitel "Geschichtlicher Hintergrund"</ref>

Produktsicherheitsgesetz

Das ProdSG in der Fassung vom 19. Februar 2026 hat nunmehr 30 Paragraphen in acht Abschnitten:

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden. Nachgeordnete Verordnungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien

Im GPSG/ProdSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG bzw. § 8 ProdSG durch die unten genannten Verordnungen umgesetzt. Die nachgeordneten Rechtsverordnungen werden nicht-amtlich als Produktsicherheits-Verordnungen (ProdSV) bezeichnet und wurden durchnummeriert.<ref>vgl. etwa Wende, in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz. Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 16 ff.</ref> Der Vollständigkeit halber werden in der Tabelle auch nicht mehr gültige und umbenannte Verordnungen mit ihren Nummern aufgelistet. Zur Sortierung dienen Nummern aus dem Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020Vorlage:Abrufdatum und die EU Sektor Nummer.<ref>EU: The implementation of market surveillance in Europe. In: market surveillance authorities by sector. EU-GROW Department, abgerufen am 7. April 2024 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref>

Anhang I #, Name der Verordnung nicht-amtlich Sektor+Richtlinie EU-Richtlinie
54. Verordnung über elektrische Betriebsmittel 1. ProdSV 20.Niederspannungs RL Richtlinie 2014/35/EUVorlage:Abrufdatum
29. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV 3.Spielzeuge Richtlinie 2009/48/EGVorlage:Abrufdatum
Lärm am Arbeitsplatz, aufgehoben durch LärmVibrationsArbSchVEinfV<ref>

LärmVibrationsArbSchVEinfV</ref>

3. GPSGV Richtlinie 86/188/EWGVorlage:Abrufdatum
Schutzaufbautenverordnung
in Maschinenverordnung integriert
4. GPSGV
kraftbetriebene Flurförderfahrzeuge
in Maschinenverordnung integriert
5. GPSGV
48. Verordnung über einfache Druckbehälter 6. ProdSV 7.pressure vessels Richtlinie 2014/29/EUVorlage:Abrufdatum
63. Gasverbrauchseinrichtungs VO -> Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426Vorlage:Abrufdatum 7. GPSGV -> GasgeräteDG 16.Gasgeräte
62. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen -> Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425Vorlage:Abrufdatum 8. GPSGV -> PSA-DG 4.persönliche Schutzausrüstung
19. Maschinenverordnung 9. ProdSV 9.Maschinen Richtlinie 2006/42/EGVorlage:Abrufdatum abgelöst durch Verordnung (EU) 2023/1230Vorlage:Abrufdatum
46. VO über Sportboote und Wassermotorräder 10. ProdSV 25.Recreational crafts Richtlinie 2013/53/EUVorlage:Abrufdatum
53. Explosionsschutzprodukteverordnung 11. ProdSV 13.ATEX Explosionsschutz Richtlinie 2014/34/EUVorlage:Abrufdatum
52. Aufzugsverordnung 12. ProdSV 10.Lifts Richtlinie 2014/33/EUVorlage:Abrufdatum
04. Aerosolpackungsverordnung 13. ProdSV 6.Aerosolpackungen Richtlinie 2008/47/EGVorlage:Abrufdatum
57. Druckgeräteverordnung 14. ProdSV 7.Druckgeräte Richtlinie 2014/68/EUVorlage:Abrufdatum
Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt 15. ProdSV
12. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV 12.Maschinenlärmschutz Richtlinie 2000/14/EGVorlage:Abrufdatum

Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:

Geschichtlicher Hintergrund

Vorläufer: GPSG

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber, S. 219) das frühere Produktsicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Mit der Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. BGBl. I S. 131) wurden insgesamt 13 EWG- und EG-Richtlinien und ein EP-Beschluss (Nr. 768/2008/EGVorlage:Abrufdatum) umgesetzt.

Übersicht

Das GPSG regelte in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“, sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt wurden.

Nach § 4 des Gesetzes durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen war, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet wurden.

Weitere 24 Paragraphen enthielten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.

Das Gesetz sah für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten vor (§ 6 ProdSG). Jedes Produkt musste eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem musste der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wurde, mussten vom Markt genommen werden.

§ 6 CE-Kennzeichnung Wurden die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten, dann durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen waren. Eine Übersicht der Rechtsvorschriften siehe im Folgenden unter Verordnungen nach dem GPSG.

§ 7 des Gesetzes enthielt eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglichte, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen waren.

Nach § 8 Abs. 2 des GPSG hatten die zuständigen Marktaufsichtsbehörden eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Deshalb hatten nach § 8 Abs. 3 des GPSG die zuständigen obersten Landesbehörden die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzepts und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicherzustellen.

Im Gegensatz zum alten Produktsicherheitsgesetz sah das GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 39) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20) drohten dem nachlässigen Hersteller oder Händler.

Neben der Produktsicherheit regelte das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u. a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.

Aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz folgten auch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.

Ursprungsfassung des ProdSG aus dem Jahre 2011

Das ProdSG wurde durch Art. 1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 am 1. Dezember 2011 in Kraft gesetzt (BGBl. I 2011, S. 2178; berichtigt durch BGBl. I 2012, S. 131). Es löste das bis dahin bestehende GPSG ab.

Das ProdSG galt gemäß § 1 Satz 1, „wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“ Eine Markteinführung war gemäß § 3 nur dann erlaubt, „wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“. Die Ermächtigungen in § 8 erlaubten den Erlass von spezialisierten Sicherheitsverordnungen, mit denen EU-Richtlinien oder Einfuhrverbote für gefährliche Produkte (15. ProdSV) umgesetzt werden.

Das Gesetz bestand aus 40 Paragrafen in zehn Abschnitten:

  • Abschnitt 1 (§§ 1–2 ProdSG): Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2 (§§ 3–8 ProdSG): Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten (u. a. § 7 ProdSG: CE-Kennzeichnung)
  • Abschnitt 3 (§§ 9–11 ProdSG): Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
  • Abschnitt 4 (§§ 12–19 ProdSG): Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
  • Abschnitt 5 (§§ 20–23 ProdSG): GS-Zeichen
  • Abschnitt 6 (§§ 24–28 ProdSG): Marktüberwachung
  • Abschnitt 7 (§§ 29–31 ProdSG): Informations- und Meldepflichten (u. a. § 30 ProdSG: Schnellinformationssystem RAPEX)
  • Abschnitt 8 (§§ 32–33 ProdSG): Besondere Vorschriften (u. a. § 32 ProdSG: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); § 33 ProdSG: Ausschuss für Produktsicherheit (AfP))
  • Abschnitt 9 (§§ 34–38 ProdSG): Überwachungsbedürftige Anlagen
  • Abschnitt 10 (§§ 39–40 ProdSG): Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Anlage: Gestaltung des GS-Zeichens

Neuregelung im Jahr 2021

Die vorherigen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen in Abschnitt 9 a.F. (z. B. Dampfkessel, Druckgeräte, Tankstellen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen) wurden aus dem Produktsicherheitsgesetz in das neue, eigenständige Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)<ref>Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)</ref> überführt.<ref>Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162 vom 30. Juli 2021)</ref> Dieses Gesetz regelt die Sicherheit von Anlagen während des Betriebs, während das Produktsicherheitsgesetz nunmehr nur das Inverkehrbringen, d. h. die Bereitstellung auf dem Markt, regelt. Ziel der Neuregelung war u. a. auch die Anpassung an die seit dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltende EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020.<ref>Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011Vorlage:Abrufdatum</ref><ref>MarktüberwachungsGesetz (MüG)</ref><ref>Siehe auch den Einführungs-Hinweis in: Arun Kapoor, Thomas Klindt: Aktuelle Entwicklungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht. In: Neue Juristische Wochenschrift. (NJW) 2022, S. 1573.</ref>

Das Gesetz bestand nunmehr aus 29 Paragrafen in sieben Abschnitten.

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
  • In Abschnitt 2 werden die „Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten“ sowie deren Aufstellen zu Werbezwecken beschrieben, § 7 behandelt CE-Kennzeichnung
  • Die Abschnitte 3 und 4 beschreiben die Rollen und Befugnisse von Behörden und Konformitätsbewertungsstellen und das Notifizierungsverfahren.
  • Abschnitt 5 behandelt das GS-Zeichen als freiwillige Kennzeichnung zusätzlich zum CE-Zeichen, in § 20 werden die Anforderungen genannt
  • Abschnitt 6 beschreibt die Marktüberwachung und die Rolle der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Ausschusses für Produktsicherheit (AfP)
  • die Bußgeld- § 28 und Strafvorschriften § 29 im Abschnitt 7.

Neuerungen durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit am 13. Dezember 2024

Am 13. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (kurz: Produktsicherheitsverordnung der EU; engl.: GPSR = General Product Safety Regulation) in der EU und im EWR in Kraft getreten. Die Produktsicherheitsrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit) wurde damit aufgehoben.

Da das ProdSG in wesentlichen Teilen die Produktsicherheitsrichtlinie der EU umsetzte, ergibt sich daraus, dass nunmehr die Regelungen der Produktsicherheitsverordnung der EU unmittelbar anzuwenden sind und insoweit entgegenstehende Regelungen des ProdSG nicht mehr Anwendung finden dürfen.

Da das ProdSG aber auch Regelungen zur CE-Kennzeichnung und zur GS-Kennzeichnung enthält, wurde es nicht sofort aufgehoben. Der Referentenentwurf der Ampel-Koalition (SPD, Grüne, FDP) vom 25. Oktober 2023<ref>Referentenentwurf vom 25. Oktober 2023 der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften) (Abruf: 11. Dezember 2025)</ref> wurde aufgrund des Zerbrechens der Koalition nicht mehr in den Bundestag eingebracht. Seit 10. Oktober 2025 lag nun ein neuer (eilbedürftiger) Gesetzentwurf der Bundesregierung<ref>Gesetz-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 548/25, BT-Drs. 21/2511) (Abruf: 11. Dezember 2025)</ref> vor, der zunächst dem Bundesrat zugeleitet wurde und von dort am 3. November an den Bundestag überwiesen wurde.<ref>Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften Informationen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), abgerufen am 11. Dezember 2025</ref> Aus dem Entwurf war erkennbar, dass das ProdSG zwar bestehen bleiben soll, aber in Teilen wesentlich neu gestaltet wird. Am 18. Dezember 2025 hatte der Bundestag in der 3. Lesung den durch den Vorschlag des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales abgeänderten Gesetzentwurf mehrheitlich angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 30. Januar 2026 abschließend zu.<ref>vgl. DIP</ref> Am 5. Februar 2026 wurde sodann das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht<ref>(BGBl. 2026 I Nr. 29 vom 5. Februar 2026)</ref>. Das Gesetz und damit auch die Änderungen des ProdSG traten am 19. Februar 2026 in Kraft.

Siehe auch

Literatur

Bücher & Kommentare
  • ProdSG bis 2021
    • Thomas Klindt: ProdSG. Kommentar, 3. Auflage, München 2021, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-72254-7.
    • Sebastian Lach, Sebastian Polly: Produktsicherheitsgesetz – Leitfaden für Hersteller und Händler. Springer Gabler Verlag, 2012, ISBN 978-3-8349-4145-9.
    • Sebastian Polly: Verbraucherprodukte im Sinne des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Nomos Verlag, 2013, ISBN 978-3-8487-0157-5.
    • Jan Hermes: Wechselwirkungen zwischen Produktsicherheitsrecht und Produkthaftungsrecht. Am Beispiel der Pflichtenkreise, der Haftung und des Umfangs des Produktrückrufs. Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4320-1.
    • Thomas Wilrich: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Leitfaden für Hersteller, Importeure und Händler. Beuth Verlag, 2011, ISBN 978-3-410-22325-2.
    • Thomas Wilrich: Produktsicherheitsrecht und CE-Konformität: Hersteller-, Importeur- und Händler-Pflichten für Technik- und Verbraucherprodukte bei Risikobeurteilung, Konstruktion, Warnhinweisen und Vertrieb, VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich, Band 178, Berlin: VDE-Verlag 2021 [1]
  • ProdSG 2021
    • Volker Krey, Arun Kapoor: Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht, 4. Auflage, München 2023, Verlag: Carl Hanser, ISBN 978-3-446-47343-0.
  • ProdSG 2026
Aufsätze
  • ProdSG bis 2021
    • Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Compliance in der Produktsicherheit. In: CCZ. 2012, Heft 2, S. 59ff.
    • Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Was ist neu. In: PHi. 2011, Heft 6, S. 220ff. (online auf: hoganlovells.de)
    • Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Was Wirtschaftsakteure beachten sollten. In: Betriebsberater. 2012, Heft 2, S. 71ff. (online auf: hoganlovells.de)
    • Carsten Schucht: Das Recht der Verbraucherprodukte im neuen Produktsicherheitsgesetz. In: Verbraucher und Recht. (VuR) 2013, 86.
  • ProdSG 2021
    • Christine Arndt, Susanne Wende: Die Abgrenzung von vorhersehbarem Fehlgebrauch und Produktmissbrauch – ein Pulverfass?, ZfPC 2023, 110
    • Joachim Geiß, Sebastian Felz: Das neue Recht der Marktüberwachung im digitalen Zeitalter, NJW 2019, 2961
    • Carsten Schucht: Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen, ARP 2021, 262
  • ProdSG 2026
    • Tobias Ackermann, Manuel Golling: Entwurf einer neuen Produktsicherheits-Verordnung – Worauf sich Hersteller zukünftig einstellen müssen, ZfPC 2022, 67

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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