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Staatstrojaner

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(Weitergeleitet von Polizei-Trojaner)

Staatstrojaner bezeichnet einen durch staatliche Stellen eingesetzten Trojaner. Offiziell wird von fernforensischer Software (remote forensic software) gesprochen. Als pejorativ verwendetes politisches Schlagwort gegen die Einführung der Online-Durchsuchung in Deutschland wird Bundestrojaner oder seltener Polizei-Trojaner verwendet, auch wenn die Polizei in Deutschland Ländersache ist.

Ein Staatstrojaner ist eine Software, die ohne Wissen des Betroffenen von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden auf Rechnern oder anderen informationstechnischen Systemen des zu Überwachenden eingesetzt wird. Sie ist durch die Online-Durchsuchung oder die Quellen-Telekommunikationsüberwachung rechtlich legitimiert, wird aber vielfältig kritisiert.

Deutschland

In ihrem Koalitionsvertrag vereinbarte die Ampelregierung, die Eingriffsschwellen für Staatstrojaner in der Strafprozessordnung hochzusetzen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu erfüllen und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu beachten. Das Justizministerium legte 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Die Polizei soll demnach die Quellen-TKÜ – wie bisher bereits die Online-Durchsuchung – bei 33 besonders schweren Straftaten einsetzen dürfen (statt bisher bei 44 schweren Straftaten). Zudem soll gespeicherte Kommunikation nicht mehr per Quellen-TKÜ überwacht werden dürfen, sondern nur per Online-Durchsuchung. Kritiker erklären, fundamentale Probleme von staatlichem Hacken würden ignoriert.<ref>Andre Meister: Gesetzentwurf: Polizei soll Staatstrojaner etwas seltener nutzen dürfen. In: netzpolitik.org. 27. Juli 2023, abgerufen am 1. August 2023.</ref> Das Bundesverfassungsgericht verwarf mit Entscheidung vom 7. August 2025<ref>Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung und zur strafprozessualen Online-Durchsuchung halten verfassungsrechtlicher Überprüfung weitgehend Stand. In: bundesverfassungsgericht.de. BVerfG, 7. August 2025, abgerufen am 7. August 2025.</ref> (Veröffentlichungsdatum) zum größten Teil die dagegen geäußerten Einwände.<ref>kus/LTO-Redaktion: Staatstrojaner-Gesetze weitgehend verfassungskonform. In: LTO.de. Abgerufen am 7. August 2025.</ref><ref>Karlsruhe: Quellen-TKÜ und Staatstrojaner weitgehend verfassungsgemäß. In: faz.net. 7. August 2025, abgerufen am 7. August 2025.</ref><ref>Verfassungsgericht schränkt Einsatz von Staatstrojanern ein Seit 2017 können Ermittler beim Verdacht auf schwere Straftaten heimlich Trojaner auf Computer und Handys schicken. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen nun bestätigt, der Gesetzgeber muss aber nachbessern. In: Der Spiegel. 7. August 2025, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 7. August 2025]).</ref> Das Gericht beanstandete lediglich die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung bei leichteren Straftaten mit einer maximalen Haftstrafe von 3 Jahren. Wegen des sehr hohen Eingriffsgewichtes, das mit der staatlichen Überwachung persönlicher Kommunikation einherginge, müsse die Quellen-Telekommunikationsüberwachung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt werden.<ref>Lia Pescatore, Malte Fischer: Karlsruhe stützt Einsatz von Staatstrojanern / Keine Nutzung der Spähsoftware in Deutschland bei Alltagskriminalität

In; Neue Zürcher Zeitung vom 8. August 2025, Seite 2</ref>

Liste von Staatstrojanern

Trivia

Das Elektropunk-Duo Systemabsturz veröffentlichte im März 2020 die Single Staatstrojaner.<ref>Markus Beckedahl: Wir präsentieren: Staatstrojaner – die neue Single von Systemabsturz. In: Netzpolitik.org. 24. März 2020, abgerufen am 15. Juni 2021 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref>

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Goerlich: Rechtsfragen der Nutzung und Regulierung des Internet, Band 5 von Medienschriften I: Rechtswissenschaftliche Beiträge, 2010, ISBN 978-3-8305-2579-0, S. 56, online.

Einzelnachweise

<references />