Shugo
Shugo (jap. {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), wörtlich: „Beschützer“) bezeichnet während der japanischen Kamakura- und Muromachi-Zeit (12. bis 16. Jahrhundert) ein Amt, zuerst eines mit Polizeifunktionen, später das eines Militärgouverneurs.
Als Stellvertreter stand ihnen ein shugodai ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) beiseite.
Kamakura-Zeit
Nachdem Minamoto no Yoritomo das Kamakura-Shogunat gründete, ernannte er für die Provinzen eigene Gokenin (Hausleute) zu Shugo. Deren drei Hauptaufgaben waren die Verwaltung der lokalen Gokenin, insbesondere die Mahnung zum Wachtdienst in Kyōto ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), ōban’yaku), sowie die Gefangennahme von Rebellen ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), muhonnin) und Mördern ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), satsugajin). 1231 wurden diese Aufgaben als die „Drei Kapitel der Kapitalverbrechen“ ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), taibon sankajō) im „Strafkodex“ ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), Goseibai Shikimoku) kodifiziert.<ref name="Gerber">Adrian Gerber: Gemeinde und Stand. Die zentraljapanische Ortschaft Ōyamazaki im Spätmittelalter. Eine Studie in transkultureller Geschichtswissenschaft. Lucius & Lucius, Stuttgart 2005, ISBN 3-8282-0260-8, 3.3.2.3. Regiment des Schwertadels (buke-seiken), S. 116–117 (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden.).</ref><ref>Jeffrey P. Mass: The Kamakura bakufu. In: Kōzō Yamamura (Hrsg.): The Cambridge History of Japan. Band 3: Medieval Japan. Cambridge University Press, Cambridge 1990, ISBN 0-521-22354-7, S. 82.</ref>
Nach der traditionell überlieferten Ansicht gemäß der 1266 fertiggestellten Chronik Azuma Kagami wurde das Amt gleichzeitig mit dem des Jitō (Landvogt) im elften Monat des Jahres 1185 eingeführt. Dies ist jedoch eine spätere Rationalisierung, denn das Amt entstand nicht vor den frühen 1190ern und hatte seinen Ursprung im Posten des Sōtsuibushi ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)). Dies war ebenfalls ein Polizeiposten, mit dem Unterschied, dass diese jedoch keiner Provinz fest zugeordnet waren, sondern fallweise geschickt wurden.<ref>Jeffrey P. Mass: The Kamakura bakufu. S. 59–62</ref><ref>siehe dazu insbesondere: Jeffrey P. Mass: Yoritomo and the Founding of the First Bakufu. The Origins of Dual Government in Japan. Stanford University Press, Stanford 1999, ISBN 0-8047-3591-3, Chapter 4. Shugo and Jitō Imagined.</ref>
Nach der ersten Mongoleninvasion und deren Zurückschlagung in der Schlacht von Bun’ei 1274 befürchtete das Shogunat eine zweite und wies die Shugo in Westjapan an, die Mobilisierung der Gokenin und auch Nicht-Gokenin zu organisieren. Durch diese militärischen Kompetenzen erhielt der Posten einen starken Machtzuwachs und einflussreiche Familien, insbesondere der regierende Hōjō-Klan, bemühten sich um die jeweiligen Stellen.<ref>Ishii Susumu: The decline of the Kamakura bakufu. In: Kōzō Yamamura (Hrsg.): The Cambridge History of Japan. Band 3: Medieval Japan. Cambridge University Press, Cambridge 1990, ISBN 0-521-22354-7, S. 142.</ref> Mit der Ausschaltung des rivalisierenden Adachi-Klans während des Shimotsuki-Zwischenfalls 1285 hielten die Hōjō dann 29 der 68 Shugo-Posten und zum Ende der Kamakura-Zeit schließlich 36.<ref>Ishii Susumu: The decline of the Kamakura bakufu. S. 158.</ref>
Muromachi-Zeit
Nachdem die Hōjō das Kamakura-Shogunat 1333 stürzten, kam es kurzzeitig zu einer Wiederherstellung der Kaiserherrschaft (Kemmu-Restauration), die allerdings bereits 1336 wieder von Ashikaga Takauji beseitigt wurde, der das Muromachi-Shogunat gründete und einen eigenen Kaiser einsetzte, womit Japan zudem in zwei Kaiserhöfe gespalten war.
Dadurch kam es zu einer Schwächung der vom Kaiserhaus eingesetzten Provinzverwaltung (kokuga) und deren (zivilen) Provinzregierung (kokushi), deren Aufgaben nun allmählich auf die Shugo übergingen die so auch Zugriff auf die Provinzregister ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), ōtabumi) erhielten. Sie erhielten die Verwaltung über die Reichsländereien der jeweiligen Provinz, über die sie als ihr Allodialland ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), shugoryō) frei verfügen konnten, aber auch jurisdiktive Kompetenzen bei Bodenfragen und das Recht, Grundbesitz von Verbrechern einziehen und weitergeben zu dürfen, z. B. an den eigenen Nachfolger. Zudem bekamen die Shugo das Recht Steuern zu erheben, wie die „Halbsteuer“ ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), hanzei) bei der die Hälfte der Jahressteuer ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), nengu) einer Domäne an die Behörde des Shugo geht. Dieses System der Herrschaft über die Domänen einer Provinz wird als shugo-ryōkoku-sei ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) bezeichnet.<ref>Adrian Gerber: Gemeinde und Stand. S. 117–118.</ref> Diejenigen, die durch diese Mittel großen Grundbesitz auf sich vereinigen konnten, wurden shugo-daimyō genannt.
Literatur
- Kōzō Yamamura (Hrsg.): The Cambridge History of Japan. Band 3: Medieval Japan. Cambridge University Press, Cambridge 1990, ISBN 0-521-22354-7.
Einzelnachweise
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