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	<title>Konkursware - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T22:56:22Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Konkursware&amp;diff=2001187&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wowo2008: D-lastig über dem Abschnitt „Situation in Deutschland“ ist Unsinn; internationalisiert +Rechtsquellen.</title>
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		<updated>2024-05-10T08:24:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;D-lastig über dem Abschnitt „Situation in Deutschland“ ist Unsinn; internationalisiert +Rechtsquellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Konkursware&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Insolvenzware&amp;#039;&amp;#039;) wird im [[Handel]] diejenige [[Ware]] bezeichnet, die vom [[Insolvenzverwalter]] unmittelbar aus der [[Insolvenzmasse]] durch [[Verwertung]] an [[Verbraucher]] veräußert wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Wettbewerbs_Lexikon/3bLNBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Konkursware+lexikon&amp;amp;pg=PA30&amp;amp;printsec=frontcover Joro Hertwig, &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbs-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 1963, S. 30]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Im Januar 1999 wurde mit Inkrafttreten der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]] der [[Rechtsbegriff]] des [[Insolvenzrecht (Deutschland)#Geschichte|Konkurses]] abgeschafft und durch [[Insolvenz]] ersetzt; auch in Komposita wie [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzantrag]] oder Insolvenzmasse wurde dieser Begriffswandel vollzogen. Konkurswaren haben jedoch ihre Bezeichnung weitgehend behalten; die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Insolvenzware&amp;#039;&amp;#039; setzt sich nur schleppend durch. Konkurswaren sind wesentlicher Bestandteil bei der Verwertung des Masseguts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich um einen [[Freihändiger Verkauf|freihändigen Verkauf]] von Waren aus der Insolvenzmasse im Rahmen eines anhängigen Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter selbst oder durch einen von ihm beauftragten [[Dritter|Dritten]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/3a_7/yTvEDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=insolvenzware&amp;amp;pg=PA904&amp;amp;printsec=frontcover Guido Toussaint/Jan Eichelberger/Jochen Glöckner/Louis Pahlow/Tim Dornis, &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Nebengesetzen&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, 2022, S. 904]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Handel mit Konkurswaren ===&lt;br /&gt;
Konkurswaren gibt es vor allem bei der Insolvenz von [[Vorratsintensität|vorratsintensiven]] [[Unternehmen]] wie [[Handelsunternehmen]] ([[Großhandel]], [[Einzelhandel]], [[Fachhandel]]) und bei [[Rohstoffintensität|rohstoffintensiven]] Unternehmen wie in der [[Urproduktion]]. Die Insolvenzmasse ist das dem [[Gemeinschuldner]] gehörende [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] ({{§|35|inso|juris}} Abs. 1 [[InsO]]). Gehen diese Unternehmen in die Insolvenz, so ist der Insolvenzverwalter gemäß {{§|159|inso|juris}} InsO befugt, den [[Lagerbestand]] durch Verwertung zu veräußern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|6|uwg_2004|juris}} [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] a. F. waren Vorschriften über Konkurswaren enthalten, wonach diese unmittelbar vom Insolvenzverwalter stammen mussten, so dass sie nur der erwerbende [[Verkäufer]] als Konkurswaren anbieten durfte.&amp;lt;ref&amp;gt;Guido Toussaint/Jan Eichelberger/Jochen Glöckner/Louis Pahlow/Tim Dornis, &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Nebengesetzen&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, 2022, S. 904&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Bestimmung ist entfallen, da wettbewerbsrechtlich ein verständiger Verbraucher keiner Irreführung unterliegen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Wettbewerbsrecht_Schnell_erfasst/6_AdBAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=insolvenzware&amp;amp;pg=PA21&amp;amp;printsec=frontcover Manfred Heße, &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbsrecht - Schnell erfasst&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 21]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass Konkurswaren preiswerter sind als vergleichbare Waren von noch existierenden Unternehmen, weil die [[Gewinnspanne]]n der zwischengeschalteten [[Absatzkette]]n oder [[Handelsstufe]]n entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Ursprünglich wurden diese Produkte von einem [[Händler]] regulär über den [[Hersteller]] oder einen [[Wiederverkäufer]] bezogen, anschließend vom Händler bezahlt und auf Lager gelegt. Sie gehören entsprechend zum Eigentum des Händlers. Verfügt nun der Händler nicht mehr über ausreichend [[liquide Mittel]], um die [[Verbindlichkeit]]en zu bezahlen, kommt es im Falle der [[Zahlungsunfähigkeit]] zur Insolvenz. Dies bedeutet, dass das Unternehmen zwar zahlungsunfähig ist, jedoch noch über [[Vermögenswert]]e verfügt, welche zum Ausgleich der noch offenen [[Kreditor]]en herangezogen werden können. Sind zum Zeitpunkt des Konkurses im Lager des Händlers noch Waren vorhanden, werden diese entsprechend zu Konkurswaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Waren leichter [[Liquidierbarkeit|liquidieren]] zu können, werden Konkurswaren zu einem [[Verkaufspreis]] angeboten, der auch unter dem ursprünglichen [[Einkaufspreis]] liegen kann. Vorrangiger Grund für einen derart günstigen Verkauf der hochwertigen Waren ist die hohe [[Kapitalbindung]], die durch einen [[Abverkauf]] frühzeitig beendet werden kann.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der niedrige Verkaufspreis sorgt nach dem [[Gesetz des Angebots]] für eine erhöhte [[Kaufintensität]] durch Käufer, da deren [[Zahlungsbereitschaft (Betriebswirtschaft)|Zahlungsbereitschaft]] zunimmt. Zahlreiche Händler haben sich auf das Geschäft mit Insolvenzen und [[Restposten (Handel)|Restposten]] spezialisiert und kaufen ganze [[Los (Produktion)|Chargen]] oder Lagerbestände auf. Erhältlich sind Konkurswaren anschließend in [[Sonderpostenmarkt|Rest- und Sonderpostenmärkten]], welche die Waren durch den niedrigen Einkaufspreis zu deutlich geringeren Preisen anbieten können als es der ursprüngliche Händler hätte anbieten können. Konkurswaren sollten jedoch nicht mit Restpostenwaren oder [[B-Ware]]-Artikeln verwechselt werden. Restposten sind, wie der Name bereits sagt, die restlichen Artikel einer speziellen Produktart, die in dieser Form nicht mehr hergestellt wird, während sich B-Ware-Artikel aus [[Retoure]]n, Posten mit Schadensfällen und [[Fehlproduktion]]en zusammensetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Konkursware unterscheidet sich in der [[Produktqualität]] nicht notwendig von einer üblichen [[Handelsware]], wird aber aus Sicht des Kunden unter Wert angeboten. Für den Insolvenzverwalter und das im Insolvenz befindliche Unternehmen bedeutet das niedrigere [[Lagerkosten]] und ein verringertes [[Lagerrisiko]] bis zu deren endgültigem Wegfall bei gleichzeitiger Erhöhung des [[Zahlungsmittelbestand]]s für die Bedienung der [[Gläubiger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Gewährleistung]] für den [[Kunde]]n entfällt, sofern das Unternehmen nach vollständiger Abwicklung der Insolvenz in seiner ursprünglichen Form nicht mehr existiert. Zudem ist die Gefahr eines erhöhten [[Kaufrisiko]]s (bei Konkursware wird in der Regel kein vertragliches [[Umtausch]]recht vereinbart) und des möglichen Nichtvorhandenseins von [[Zubehör]] und [[Ersatzteil]]en erwähnenswert.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Da in [[Österreich]] und der [[Schweiz]] bei der Insolvenz weiterhin umgangssprachlich von Konkurs die Rede ist, sind auch dort Konkurswaren als solche bekannt. In Österreich gibt es allerdings als Rechtsbegriff die [[Insolvenzrecht (Österreich)|Insolvenz]], die bei [[Zahlungsunfähigkeit]] oder [[Überschuldung]] beantragt werden muss ({{§|1|InsO|RIS-B|DokNr=NOR40117908}} InsO). In der Schweiz kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt ({{Art.|191|281.1|ch}} [[Schuldbetreibungs- und Konkursrecht|SchKG]]). Die Insolvenz- oder Konkursverwaltung dürfen auch in diesen Staaten die Insolvenzmasse als Konkursware verwerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Logistik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wowo2008</name></author>
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