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	<title>Nachlassverbindlichkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T10:41:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nachlassverbindlichkeit&amp;diff=312050&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Alossola: Weblink bearb.</title>
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		<updated>2025-04-07T07:06:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Weblink bearb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Unter einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nachlassverbindlichkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man im deutschen [[Erbrecht]] die [[Verbindlichkeit]]en, für die der [[Erbe]] den Nachlassgläubigern gegenüber haftet ({{§|1967|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachlassverbindlichkeiten können sein:&lt;br /&gt;
* [[Erblasserschulden]], die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind ({{§|1967|bgb|juris}} Abs. 2 Fall 1 BGB),&lt;br /&gt;
* [[Erbfallschulden]], insbesondere Verbindlichkeiten aus [[Pflichtteil]]srechten, [[Vermächtnis]]sen und [[testament]]arischen [[Auflage (Zivilrecht)|Auflagen]] ({{§|1967|bgb|juris}} Abs. 2 Fall 2 BGB),&lt;br /&gt;
* [[Nachlasserbenschulden]], soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://research.wolterskluwer-online.de/document/6288c73d-d58a-46b3-88fa-b3c30464c21b BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - Az.: IV ZR 326/88] Rz. 12&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* der [[Voraus]] nach {{§|1932|bgb|juris}} BGB,&lt;br /&gt;
* die [[Bestattungspflicht|Beerdigungskosten]] nach {{§|1968|bgb|juris}} BGB,&lt;br /&gt;
* der [[Dreißigster|Dreißigste]] nach {{§|1969|bgb|juris}} BGB,&lt;br /&gt;
* [[Zugewinnausgleich]]sansprüche des überlebenden [[Ehegatte]]n oder [[Lebenspartnerschaftsgesetz|Lebenspartners]],&lt;br /&gt;
* Kosten der [[Testamentsvollstreckung]],&lt;br /&gt;
* Kosten der [[Testamentseröffnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftungsbeschränkung bei Erbschaften ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht die [[Überschuldung]] fest, kann der Erbe beim [[Nachlassgericht]] eine Nachlass[[insolvenz]] beantragen. Wenn diese eröffnet wird, ist die Haftung des Erben auf den Wert das Nachlasses beschränkt. Wird die Eröffnung abgelehnt (meist mangels Masse), steht dem Erben die sogenannte [[Dürftigkeitseinrede]] offen, die mit dem Nichteröffnungsbeschluss zu belegen ist. Die Kosten eines nichteröffneten [[Nachlassinsolvenzverfahren]]s sind kaum höher als die einer [[Erbausschlagung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht die Überschuldung nicht fest, weil dem Erben nicht bekannt ist, wie viel Aktivnachlass vorhanden ist, ist die Alternative zur Nachlassinsolvenz die Beantragung einer [[Nachlassverwaltung]]. Der Effekt ist derselbe wie bei der Nachlassinsolvenz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht die Überschuldung nicht fest, weil die [[Schulden]] dem Erben nicht bekannt sind, ist ein Aufgebot der Gläubiger der Antrag der Wahl. Das hat den Effekt, dass alle Gläubiger, die sich nicht bis zum Aufgebotstermin melden, nur noch auf den Nachlass zugreifen können und dort auch nur auf das, was nach Befriedigung der anderen [[Gläubiger]] verbleibt. Das bedeutet für den Erben nach dem Aufgebotstermin Sicherheit. Entweder ist dann bekannt, dass der Nachlass [[Überschuldung|überschuldet]] ist, sodann wäre nun eine Nachlassinsolvenz zu empfehlen. Oder der Nachlass ist aufgrund der dann feststehenden Schulden nicht überschuldet, dann ist der Erbe wegen der Wirkung des Ausschlussurteils auf der sicheren Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der manchmal erteilte Ratschlag, ein [[Nachlassinventar]] zu errichten, hat außer Kosten kaum positiven Effekt, weil die Haftung dadurch gerade noch nicht beschränkt wird. Das Inventar ist nur dann zu errichten, wenn ein Gläubiger es beantragt. Dann allerdings ist der Erbe dazu verpflichtet, weil er sonst jede Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verliert. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist das Inventar nur wichtig, wenn der Erbe fürchtet, später nicht mehr beweisen zu können, dass ein Gegenstand zum Nachlass und nicht etwa zum Eigenvermögen des Erben gehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für bestimmte Schulden haftet der Erbe von vorneherein nur mit dem Wert des Nachlasses, z.&amp;amp;nbsp;B. für [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]] ({{§|102|sgb_12|juris}} Abs. 2 [[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB XII]]) oder die Kosten einer vorangegangenen [[Betreuung (Recht)|Betreuung]] des Verstorbenen (§ 1836e BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Ernst Sarres: [https://www.iww.de/ee/archiv/der-praktische-fall-so-gehen-sie-mit-nachlassverbindlichkeiten-bei-der-beratung-und-im-prozess-richtig-um-f9198 &amp;#039;&amp;#039;So gehen Sie mit Nachlassverbindlichkeiten bei der Beratung und im Prozess richtig um.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Erbrecht effektiv&amp;#039;&amp;#039;, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, 1. August 2007&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nachlass]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Alossola</name></author>
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