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	<title>Wirtschaftsrecht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T06:22:15Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Wirtschaftsrecht&amp;diff=304009&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: /* Gesamtdarstellung */ typo</title>
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		<updated>2026-01-10T23:21:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Gesamtdarstellung: &lt;/span&gt; typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt das Wirtschaftsrecht im Allgemeinen. Siehe auch [[Wirtschaftsrecht (Studiengang)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die Gesamtheit aller [[privatrecht]]lichen, [[strafrecht]]lichen und [[öffentliches Recht|öffentlich-rechtlichen]] Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die [[Rechtsbeziehung]]en der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, und ist der Oberbegriff für das Recht des [[Wirtschaft]]sverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der [[Wirtschaftspolitik]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Wirtschaftsrecht zählt:&lt;br /&gt;
* das [[Wirtschaftsverfassung]]srecht&lt;br /&gt;
* das [[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]&lt;br /&gt;
* das [[Wirtschaftsprivatrecht]]&lt;br /&gt;
* das [[Wirtschaftsstrafrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf internationaler Ebene wird die Wirtschaft durch das [[Internationales Wirtschaftsrecht|internationale Wirtschaftsrecht]] und das [[Welthandelsrecht]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftsrecht in Deutschland ==&lt;br /&gt;
=== Das Wirtschaftsverfassungsrecht ===&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sieht das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]] (GG) keine ausdrücklich bestimmte Wirtschaftsform für die Bundesrepublik Deutschland vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Art.|15|gg|juris}} GG ermöglicht prinzipiell sogar die [[Verstaatlichung|Sozialisierung]] bestimmter Urgüter, allerdings nur gegen angemessene Entschädigung. Art. 15 GG wurde seinerzeit maßgeblich auf Betreiben der SPD-Vertreter im [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rat]] – insbesondere durch [[Carlo Schmid]] – in das Grundgesetz aufgenommen. Seine Bedeutung und sein Verhältnis zur [[Eigentum (Deutschland)#Eigentumsgarantie|Eigentumsgarantie]] waren im Rat umstritten, was seine Formulierung bereits widerspiegelt. Die Norm ist in der gesamten Nachkriegsgeschichte ohne Anwendungsfall geblieben und war, insbesondere nachdem die SPD im [[Godesberger Programm]] eine ideologische Wende vollzogen hatte, weitgehend in Vergessenheit geraten. Vornehmlich ausgehend durch die Partei [[Die Linke]] ist das Verfassungsrecht in jüngster Zeit wieder verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht des [[Bundesverfassungsgericht]]s ist das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral. Der Wirtschaftsverfassung wird allerdings durch die Verfassungsprinzipien des [[Rechtsstaat|Rechts-]] und [[Sozialstaat]]s, der [[Grundrecht]]e und der Demokratie ein Rahmen gegeben. Die Ansicht, dass das Grundgesetz weiter gehe und etwa die [[Wirtschaftsverfassung]] der [[Soziale Marktwirtschaft|Sozialen Marktwirtschaft]] vorschreibe (so noch [[Hans Carl Nipperdey]]), hat sich nicht durchsetzen können. Andererseits ist fraglich, inwiefern etwa ein sozialistisches Wirtschaftsmodell klassischer Prägung mit den Vorgaben der Grundrechte (insbesondere Eigentumsgarantie und [[Berufsfreiheit]]) vereint werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkrete verfassungsrechtliche Vorgaben für das Wirtschaftsleben enthalten folgende Bestimmungen des GG: {{Art.|2|gg|juris}} (Wirtschaften als Ausdruck der [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|freien Persönlichkeitsentfaltung]]), {{Art.|9|gg|juris}} (v.&amp;amp;nbsp;a. Abs. 3, [[Koalitionsfreiheit]]), {{Art.|12|gg|juris}} (Berufsfreiheit), {{Art.|14|gg|juris}} (Eigentumsgarantie), {{Art.|74|gg|juris}} Nr. 11 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft) und {{Art.|109|gg|juris}} Abs. 1 (Haushaltsautonomie von Bund und Ländern).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Wirtschaftsverwaltungsrecht ===&lt;br /&gt;
Der Staat beeinflusst das Wirtschaftsleben auf vielfältige Weise. Nach dem Prinzip des [[Vorbehalt des Gesetzes|Vorbehalts des Gesetzes]] benötigt er hierfür grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigung. Je nachdem, ob die staatliche Beeinflussung den Handlungen der Wirtschaftsteilnehmer Schranken setzt, oder sie fördern will, unterscheidet man das Verwaltungshandeln in [[Eingriffsverwaltung|Eingriffs-]] und [[Leistungsverwaltung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eingriffsverwaltung ist historisch älter und bestand im 19. Jahrhundert vorwiegend aus dem klassischen „[[Gewerbe#Gewerberecht|Gewerberecht]]“, als besonderem Recht der [[Gefahrenabwehr]]. Heute zählt hierzu etwa auch das [[Kartellrecht]] und die [[Zusammenschlusskontrolle|Fusionskontrolle]] zum Zweck der [[Monopol]]kontrolle und Begrenzung der Marktmacht von Unternehmen, ebenso zahlreiche Gesetze zur [[Marktregulierung|Regulierung]] in bestimmten sogenannten „regulierten“ Wirtschaftsbereichen (etwa Finanzdienstleistungen, Energieversorgung, Verkehr).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das moderne [[Wirtschaftsverwaltungsrecht]] ist in nahezu jedem Bereich des Wirtschaftslebens präsent und entsprechend weit aufgefächert und spezialisiert. Zu ihm zählen auch Erscheinungsformen der Leistungsverwaltung, u.&amp;amp;nbsp;a. das [[Subvention]]srecht (Wirtschaftsförderung durch Gewährung staatlicher Zuwendung oder sonstiger Vorteile) und sonstige gesetzliche Vorschriften zur Wirtschaftslenkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Wirtschaftsprivatrecht ===&lt;br /&gt;
Der Begriff des Wirtschaftsprivatrechts ist nicht gesetzlich fixiert. Weder gibt es eine Gesamtkodifikation des Wirtschaftsprivatrechts, noch hat der Gesetzgeber diesen Begriff bisher verwendet. Der Begriff wird vorwiegend in der Unterrichtspraxis insbesondere an Fachhochschulen verwendet und ist in die einschlägige Rechtsliteratur eingegangen. Es betrifft vorwiegend den Teil des [[Privatrecht]]s, der für das Studium der [[Betriebswirtschaftslehre]] von besonderer Bedeutung ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wirtschaftsprivatrecht bestimmt die Regeln des Güter- und Leistungstausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten einerseits und unter Unternehmen andererseits, die maßgeblich durch die Vorschriften im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] und [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] ([[Handelsgesetzbuch|HGB]], [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|GmbHG]], [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]], [[Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften|GenG]]) und andere festgelegt werden. Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des [[Gewerblicher Rechtsschutz|gewerblichen Rechtsschutzes]] ([[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrecht]], [[Markenrecht (Deutschland)|Markenrecht]], [[Patentrecht (Deutschland)|Patentrecht]], [[Designgesetz|Geschmacksmusterrecht]] u.&amp;amp;nbsp;a.) zu nennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunehmend spielt in den EU-Staaten auch das europäische Wirtschaftsrecht eine große Rolle. Insbesondere im Bereich des [[Verbraucherschutz#Verbraucherrecht|Verbraucherschutzrechts]] liegt eine starke Überformung des nationalen Rechts durch [[Europarecht]] vor. Initiativen zur Erstellung eines (optionalen) europäischen Vertragsrechts werden in der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] derzeit diskutiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Wirtschaftsstrafrecht ===&lt;br /&gt;
Während die Bedeutung von [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] in Zusammenhang mit wirtschaftlichem Handeln lange Jahrzehnte auf Einzelfälle klassischer Kriminalität, etwa [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] oder [[Unterschlagung (Deutschland)|Unterschlagung]], beschränkt war, kam im Zusammenhang mit der Entwicklung des [[Umweltstrafrecht]]s zunehmend vor allem die produzierende Industrie in das Blickfeld der Staatsanwaltschaften. Seit den neunziger Jahren ist durch ausweitende Auslegung des [[Untreue (Deutschland)|Untreue]]-Paragraphen des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) auch die eigentliche unternehmerische Entscheidungsfindung strafgerichtlicher Nachprüfung geöffnet. Wegweisend war hier vor allem das [[Mannesmann-Prozess|Mannesmann-Urteil]] des Bundesgerichtshofs. Hinzu kommt ein sich ständig ausweitendes [[Nebenstrafrecht]], das mittlerweile kaum eine Branche unberührt lässt und weitreichende Strafvorschriften, etwa im &amp;#039;&amp;#039;[[Arbeitnehmerüberlassungsgesetz]]&amp;#039;&amp;#039; und im [[Exportkontrollrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wirtschaftsrecht als Studiengang ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Wirtschaftsrecht (Studiengang)}}&lt;br /&gt;
Wirtschaftsrecht bezeichnet auch einen Studiengang an Fachhochschulen und Universitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zeitschriften ==&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für Wirtschaftsrecht]]&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht]]&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht]]&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
=== Gesamtdarstellung ===&lt;br /&gt;
* [[Julius von Gierke]], [[Otto Sandrock]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Wirtschaftsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Band 1: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeine Grundlagen. Der Kaufmann und sein Unternehmen.&amp;#039;&amp;#039; Teil eines mehrbändigen Werks, 9., völlig neu bearbeitete Auflage mit Reprint 2018, De Gruyter, Berlin, Boston (Erstveröffentlichung 1975), Druckausgabe: ISBN 978-3-110-05933-5, e-book-Ausgabe: ISBN 978-3-110-88243-8.&lt;br /&gt;
* [[Stefan Grundmann]], [[Susanne Kalss]], Wolfgang Kerber und [[Karl Riesenhuber]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Schriften zum Europäischen und Internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Reihe, De Gruyter, 21 Bände zum Handels- und Wirtschaftsrecht. Diverse ISBN.&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Volker Mayer |Titel=Wirtschaftsrecht |Band=Band 1: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte&amp;#039;&amp;#039; |Verlag=Kohlhammer |Ort=Stuttgart |Datum=2015 |ISBN=978-3-17-030513-7 }}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Volker Mayer, Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand |Titel=Wirtschaftsrecht |Band=Band 2: &amp;#039;&amp;#039;Sachenrecht, Insolvenzrecht, Internationales Privatrecht&amp;#039;&amp;#039; |Verlag=Kohlhammer |Ort=Stuttgart |Datum=2016 |ISBN=978-3-17-030709-4 }}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4066510-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4066510-0|LCCN=sh85028940|NDL=00572070}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaftsrecht| ]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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