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	<title>Zustimmung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T11:33:26Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zustimmung&amp;diff=48297&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Florian Jesse: Dieser Artikel Zustimmung im Eisenbahnbetrieb</title>
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		<updated>2026-03-09T14:10:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dieser Artikel Zustimmung im Eisenbahnbetrieb&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|beschreibt den Begriff Zustimmung im Zivilrecht. Für die Verwendung im Eisenbahnbetrieb siehe [[Zustimmung zur Abfahrt]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zustimmung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Zivilrecht]] die [[Erklärung]] des Einverständnisses mit einem von anderen [[Rechtssubjekt]]en abgeschlossenen [[Rechtsgeschäft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Zustimmung erfordert also mindestens drei Beteiligte, nämlich die wenigstens zwei das Rechtsgeschäft Abschließenden und das zustimmende Rechtssubjekt. Das Gesetz verlangt in denjenigen Fällen die Zustimmung eines [[Dritter|Dritten]], wenn dieser vom Rechtsgeschäft betroffen wird oder weil mindestens ein am Rechtsgeschäft beteiligtes Rechtssubjekt keine [[Handlungsfähigkeit (Deutschland)|Handlungsfähigkeit]] oder keine [[Vertretungsmacht]] besitzt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=zMgNtEBMpHgC&amp;amp;pg=PA404&amp;amp;dq=Zustimmung+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjaruCrjoDdAhUNEVAKHZLoBusQ6AEILzAB#v=onepage&amp;amp;q=Zustimmung%20bgb&amp;amp;f=false Winfried Boecken, &amp;#039;&amp;#039;BGB - Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 404]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Zustimmung handelt es sich um einen Oberbegriff, zu dem die Einwilligung und die Genehmigung gehören. Ob eine Einwilligung oder Genehmigung vorliegt, hängt vom Zeitpunkt ihrer Abgabe ab. Ist die Zustimmung &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; Abschluss eines Rechtsgeschäfts erforderlich, heißt sie &amp;#039;&amp;#039;Einwilligung&amp;#039;&amp;#039; ({{§|183|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), darf sie auch &amp;#039;&amp;#039;nach&amp;#039;&amp;#039; Abschluss erfolgen, handelt es sich um eine &amp;#039;&amp;#039;Genehmigung&amp;#039;&amp;#039; ({{§|184|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Aus {{§|182|bgb|juris}} BGB ergibt sich, dass die Zustimmung ein &amp;#039;&amp;#039;einseitiges Rechtsgeschäft&amp;#039;&amp;#039;, bestehend aus einer [[Empfangsbedürftige Willenserklärung|empfangsbedürftigen Willenserklärung]] ist. Das bedeutet, dass die [[Willenserklärung]] nicht wirksam wird, bevor sie dem [[Empfänger (Information)|Empfänger]] [[Zugang (Recht)|zugegangen]] ist. Die Zustimmung ist die &amp;#039;&amp;#039;Erklärung des Einverständnisses&amp;#039;&amp;#039; zu dem von einem anderen beabsichtigten bzw. vorgenommenen Rechtsgeschäft. Diese zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte unterliegen einem [[Genehmigungsvorbehalt|Genehmigungs-]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]], sodass vor der Zustimmung geschlossene Verträge bis zur Erteilung der Genehmigung [[Schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]] sind. Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Wird keine Genehmigung erteilt, ist der Vertrag von Anfang an ({{laS|[[ex tunc]]}}) unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zustimmung bedarf gemäß § 182 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft erforderlichen [[Form (Recht)|Form]]. Zustimmungsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte können nur durch Einwilligung wirksam vorgenommen werden (wie bei [[Minderjährige]]n gemäß {{§|111|bgb|juris}} Satz 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zustimmung stellt ein [[Gestaltungsrecht]] dar und ist – wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte – [[Bedingungsfeindlichkeit|bedingungsfeindlich]]. Damit soll dem Empfänger der Zustimmung die [[Ungewissheit]] des [[Bedingung (Recht)|Bedingungseintritts]] und damit die Ungewissheit über das Schicksal des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erspart bleiben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=nZZaDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA114&amp;amp;dq=zustimmung+bgb+bedingungsfeindlich&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjkluawgYTdAhXK26QKHZz1BewQ6AEIMzAC#v=onepage&amp;amp;q=zustimmung%20bgb%20bedingungsfeindlich&amp;amp;f=false Michael Jaensch, &amp;#039;&amp;#039;Grundzüge des Bürgerlichen Rechts&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 114]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Die verschiedenen Arten der Zustimmung lassen sich nach [[Rechtsgebiet]]en einteilen:&lt;br /&gt;
* [[Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts]]: Die Rechtsgeschäfte [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] sind [[Unwirksamkeit|nichtig]] ({{§|105|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), Rechtsgeschäfte [[Minderjährigkeit|Minderjähriger]] bedürfen gemäß {{§|107|bgb|juris}} BGB zu einer Willenserklärung – durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen – gemäß {{§|1629|bgb|juris}} Abs. 1 BGB der Einwilligung des [[Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzlichen Vertreters]].&lt;br /&gt;
:Im Rahmen der [[Stellvertretung (Deutschland)|Stellvertretung]] ist eine Zustimmung durch den Vertretenen nicht erforderlich, weil der [[Stellvertreter]] in Ausübung seiner [[Vertretungsmacht]] handelt ({{§|164|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Dagegen benötigt der [[Vertreter ohne Vertretungsmacht]] die Genehmigung des Vertretenen ({{§|177|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
:Die [[Verfügung]] eines Nichtberechtigten ({{§|185|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) wird erst durch Genehmigung des Berechtigten wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 2 BGB).&lt;br /&gt;
* [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]]: Insbesondere bei [[Lebensversicherung]]en wird die [[Abtretung (Deutschland)|Abtretbarkeit]] einer [[Forderung]] von der Zustimmung des [[Drittschuldner]]s (also der Lebensversicherung) gemäß {{§|399|bgb|juris}} Halbsatz 2 BGB abhängig gemacht (so in § 13 Abs. 3 Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen). Erfolgt hier eine Abtretung ohne Anzeige an die Versicherung, ist die Abtretung schwebend unwirksam.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 112, 387}}, 389 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das gilt auch, wenn für die Abtretung vertraglich eine bestimmte [[Form (Recht)|Form]] (etwa [[Vordruck]], behördliche Form) vorgesehen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1977, 819}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Verstößt die Abtretung allerdings gegen ein gesetzlich vorgesehenes [[Formerfordernis]] (etwa [[Schriftform]] oder [[Beglaubigung]]), so ist sie unheilbar nichtig.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1986, 2107}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
:Die [[Schuldübernahme]] ist im Fall der Abrede zwischen Neuschuldner und Altschuldner durch den [[Gläubiger]] zu genehmigen ({{§|415|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Zustimmung der [[Gesellschafter]] zur [[Mitgliedschaft]]sübertragung liegt regelmäßig zugleich die Zustimmung zur Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 1966, 221&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
:[[Behandlungsvertrag]]: Die Einwilligung des Patienten ist Voraussetzung für jeden ärztlichen Heileingriff. Gemäß {{§|630d|bgb|juris}} Abs. 1 BGB ist vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, der behandelnde Arzt verpflichtet, die Einwilligung des [[Patient]]en einzuholen. Ist der Patient &amp;#039;&amp;#039;einwilligungsunfähig&amp;#039;&amp;#039;, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine [[Patientenverfügung]] nach {{§|1901a|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB die Maßnahme gestattet oder untersagt. Dabei ist der Patient nach {{§|630e|bgb|juris}} Abs. 1 BGB über alle Umstände aufzuklären ([[informierte Einwilligung]]).&lt;br /&gt;
* Im [[Zahlungsdiensterecht]] heißt die Zustimmung auch [[Autorisierung]] ({{§|675j|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Demnach ist ein [[Zahlungsvorgang]] (etwa bei der [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]] oder [[Echtzeitüberweisung]]) gegenüber dem [[Zahlungspflichtiger|Zahlungspflichtigen]] nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (&amp;#039;&amp;#039;Autorisierung&amp;#039;&amp;#039;). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Wurde der Zahlungsvorgang vom [[Zahlungsempfänger]] oder über diesen ausgelöst (etwa bei der [[Lastschrift]]), so kann der Zahler den [[Zahlungsauftrag]] nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat ({{§|675p|bgb|juris}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
* Im [[Eherecht (Deutschland)|Eherecht]] gibt es eine Vielzahl von Zustimmungserfordernissen. So ist zur Wirksamkeit der in den {{§|1511|bgb|juris}} BGB bis {{§|1515|bgb|juris}} BGB bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ({{§|1516|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Von besonderer Bedeutung ist bei der [[Zugewinngemeinschaft]] die Verfügung eines Ehegatten über das gesamte eheliche [[Vermögen (Recht)|Vermögen]], die gemäß {{§|1365|bgb|juris}} BGB der Einwilligung des anderen Ehegatten bedarf. Ebenso erfordern [[Vertrag|Verträge]] ({{§|1366|bgb|juris}} BGB), einseitige Rechtsgeschäfte ({{§|1367|bgb|juris}} BGB) oder die Verfügung über [[Hauswirtschaft|Haushaltsgegenstände]] ({{§|1369|bgb|juris}} BGB) die Einwilligung des anderen Ehegatten.&lt;br /&gt;
* [[Familienrecht (Deutschland)|Familienrecht]]: Eine Unterbringung des Kindes, die mit [[Freiheitsentziehung]] verbunden ist, bedarf der Genehmigung des [[Familiengericht]]s ({{§|1631b|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
:Bei der [[Vormundschaft]] benötigt der Vormund für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des [[Familiengericht]]es (§{{§|1809|bgb|juris}} ff., {{§|1821|bgb|juris}} bis {{§|1824|bgb|juris}} BGB). Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf ({{§|1643|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
:Bei der [[Betreuung (Recht)|Betreuung]] kann das [[Betreuungsgericht]] gesondert anordnen, dass der Betreute zu seinem Schutz zu einer [[Willenserklärung]] (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf ([[Einwilligungsvorbehalt]] nach {{§|1903|bgb|juris}} BGB). Dies führt faktisch zur Einschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten.&lt;br /&gt;
* [[Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht]]: Bestimmte Verfügungen des [[Vorerbe]]n sind dem [[Nacherbe]]n gegenüber nur wirksam, wenn dieser seine Zustimmung erteilt hat (§{{§|2113|bgb|juris}} bis {{§|2115|bgb|juris}} BGB). Es entsteht ein erbrechtliches [[Anwartschaftsrecht]], das mit Eintritt des Nacherbenfalls zum Vollrecht erstarkt ({{§|2139|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung schwebend unwirksam bleiben, mit der Zustimmung von Anfang an wirksam werden, ohne Zustimmung nichtig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Begrifflich ist die Einwilligung von der rein tatsächlichen Handlung zu unterscheiden, mit dem einem anderen ein Tun gestattet wird, beispielsweise das [[Einverständnis (Strafrecht)|Einverständnis]] zum Zutritt, das beim [[Hausfriedensbruch (Deutschland)|Hausfriedensbruch]] ({{§|123|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) den strafrechtlichen [[Tatbestand]] entfallen lässt. Die [[Informierte Einwilligung|Einwilligung]] zur [[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung]] spielt bei der ärztlichen [[Heilbehandlung]] eine Rolle ({{§|228|stgb|juris}} StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Das [[Schweizer Zivilgesetzbuch]] (ZGB) und [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] (OR) benutzen den Begriff Zustimmung sehr häufig. Gemäß {{Art.|19|210|ch}} ZGB dürfen urteilsfähige handlungsunfähige Personen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Der gesetzliche Vertreter kann die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen ({{Art.|19a|210|ch}} ZGB). Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern ({{Art.|19b|210|ch}} ZGB). Gemäß {{Art.|19c|210|ch}} ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen ([[Höchstpersönliches Recht|höchstpersönliche Rechte]]), selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken ({{Art.|169|210|ch}} ZGB). Zustimmungen sind zudem im Familienrecht des ZGB häufig erforderlich. Das OR kennt die Zustimmung etwa bei der [[Bürgschaft (Schweiz)|Bürgschaft]] von Ehegatten ({{Art.|494|OR|ch}} OR), Beschlüssen der Gesellschafter einer [[Einfache Gesellschaft|Einfachen Gesellschaft]] ({{Art.|534|OR|ch}} OR) oder bei anderen [[Rechtsform]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] werden die Begriffe Zustimmung/Einwilligung/Genehmigung oft synonym gebraucht. Bedarf beispielsweise ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist gemäß {{§|167|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40013326}} [[ABGB]] bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Ein minderjähriges Kind kann gemäß {{§|170|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40146782}} ABGB ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Mangelt es bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen an der notwendigen [[Entscheidungsfähigkeit]], so ist gemäß {{§|173|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40192988}} ABGB die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Im österreichischen [[Vertragsrecht]] ist unter der Einwilligung in einen Vertrag ({{§|869|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018592}} ABGB) im deutschen Rechtssinne eine [[Annahme (Recht)|Annahme]] zu verstehen. Die Art der Einwilligung wird im [[Kaufvertrag]] bestimmt ({{§|1054|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018783}} ABGB). Auch bei der Schuldübernahme nach {{§|1345|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019090}} ABGB ist von Einwilligung durch den neuen Schuldner und bisherigen Gläubiger ({{§|1405|ABGB|RIS-B|DokNr= NOR12019150}} ABGB) die Rede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Common Law]] sind von Dritten ebenfalls Zustimmung/Genehmigung ({{enS|approval, assent}}) bzw. Einwilligung ({{enS|consent}}) zu bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich, wenn diese hiervon in irgendeiner Form betroffen sind. So gilt die Aufklärung und Einwilligung ({{enS|informed consent}}) des [[Patient]]en in den USA heute als grundlegender medizinethischer und rechtlicher Standard.&amp;lt;ref&amp;gt;Margery Wayne Shaw, &amp;#039;&amp;#039;Informed consent&amp;#039;&amp;#039;, in: German Lesson, I.C.L.QU. 35, 1986, S. 864&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4068165-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Familienrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Florian Jesse</name></author>
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