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Anfailzwang

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Der Anfailzwang war die Verpflichtung von Bauern, ihre Produkte zuerst dem Grundherrn zur Deckung seines Eigenbedarfs anbieten zu müssen.<ref>Kramer 1976, {{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}</ref> Ursprünglich war der Anfailzwang dazu gedacht, ausschließlich den Eigenbedarf der Grundherren zu decken. Der Anfailzwang (Anbiete-, Andienungs- oder Antragszwang) war für den Grundherrn ein obrigkeitliches Vorkaufsrecht.<ref>„Wir schullen auch vnsern tail weins nicht verchauffen, wir schullen den dy geistleichen herren se anfaillen, vnd ab si vnsern tail von vns nicht chauffen wolten, so mueg wir vnsern frum damit schaffen, als wir des geniessen wellen“. Zitiert nach: {{#invoke:Vorlage:Literatur|f}} Propst Andreas Rieder hat gemäß dieser Urkunde vom 22. November 1444 die fünf Weingärten des Stiftes Schlägl zu Wösendorf dem Stefan Mairhofer und seiner Hausfrau Margarete, deren Söhnen Thomas und Andreas, und ihren Enkeln Stefan und Caspar, unter bestimmten Bedingungen überlassen.</ref>

Dieses Recht wurde von den Grundherrn vielfach missbraucht und die günstig erworbenen landwirtschaftlichen Produkte mit Gewinn weiterverkauft (Fürkauf). Bauern durften erst nach der Ablehnung des Ankaufs durch den Grundherrn die eigenen Produkte weiterverkaufen.<ref>{{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}</ref>

Durch abschreckende Strafen wurde der Anfailzwang von den Grundherren durchgesetzt,<ref>{{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}</ref> wobei der Grundherr zugleich oberster Gerichtsherr war und in der Sache selbst entscheiden konnte.

Ähnliche Rechtsinstitute wie der Anfailzwang waren der

  • Tavernenzwang,<ref>Untertanen wurden gezwungen, ihre Festmahlzeiten bei Taufen, Hochzeiten oder Begräbnissen im Herrschaftsgasthof oder in der Herrschaftstaverne abhalten oder zumindest den Herrschaftswein zu überhöhten Preisen ankaufen (zitiert nach {{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}).</ref>
  • Mühlenzwang<ref>Untertanen waren verpflichtet, ihr Getreide ausschließlich in den Herrschaftsmühlen mahlen zu lassen (zitiert nach {{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}).</ref> und
  • das Verbot der Vorhökerei.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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