Zum Inhalt springen

August Höhn

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

August Höhn (* 19. August 1904 in Lipporn; † 7. August 1982 in Düsseldorf<ref>Sterbedatum nach Stephanie Bohra: Tatort Sachsenhausen: Strafverfolgung von KZ-Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland. Metropol Verlag, Berlin, 2019, ISBN 978-3863314606, S. 530.</ref>) war ein deutscher SS-Untersturmführer und Schutzhaftlagerführer im KZ Sachsenhausen.

Leben

Höhn absolvierte nach dem Ende seiner Volksschulzeit eine Schneiderlehre und war danach in seinem Beruf tätig, zuletzt als Schneidermeister. Zum 1. März 1933 trat er der NSDAP (Mitgliedsnummer 1.514.767)<ref>Bundesarchiv R 9361-IX KARTEI/16031295</ref> und im selben Jahr der SS bei. Im Zuge des beginnenden Zweiten Weltkrieges wurde er 1939 der Wachmannschaft des KZ Sachsenhausen zugewiesen. Ab Mai 1941 gehörte er dem dortigen Stab der Lagerkommandantur an.<ref name="G" >Günter Morsch, Ralph Gabriel, Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen: Mord und Massenmord im Konzentrationslager Sachsenhausen 1936-1945, Metropol, 2005, S. 133.</ref> Von Oktober 1942 bis August 1943 war er Lagerführer im KZ-Außenlager Lichterfelde des KZ Sachsenhausen,<ref>Wolfgang Benz, Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 3: Sachsenhausen, Buchenwald. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52963-1, S. 89.</ref> anschließend stellvertretender Schutzhaftlagerführer im Stammlager des KZ Sachsenhausen.<ref>Wolfgang Benz, Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Sachsenhausen, Buchenwald. Band 3, C. H. Beck, München 2006, S. 40.</ref>

Nach Kriegsende befand sich Höhn in sowjetischer Kriegsgefangenschaft. Höhn wurde als Kriegsverbrecher mit 15 weiteren Beschuldigten im Sachsenhausen-Prozess wegen der Teilnahme an den Verbrechen im KZ Sachsenhausen vor einem sowjetischen Militärgericht angeklagt. Am 31. Oktober 1947 wurde er für schuldig befunden und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe mit der Pflicht zur Zwangsarbeit verurteilt und danach im Arbeitslager Workuta des Gulags inhaftiert.

Im Januar 1956 kam Höhn aus der sowjetischen Haft frei und wurde als so genannter Nichtamnestierter in die Bundesrepublik Deutschland entlassen.<ref name="Kle261">Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 261.</ref> Über das Auswärtige Amt wurde das Bundesministerium für Justiz über den Aufenthaltsort von entlassenen besonders belasteten NS-Tätern unterrichtet. Bereits im Juli 1956 wurde Höhn in Untersuchungshaft genommen.<ref>Hans Booms, Ulrich Enders, Konrad Reiser: Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung 1956, Band 9, Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-56281-9, S. 123, 125.</ref> Vor dem Schwurgericht am Landgericht Düsseldorf wurde Höhn mit den zwei weiteren Beschuldigten Otto Böhm und Horst Hempel aufgrund von im KZ Sachsenhausen verübten folgenden Verbrechen angeklagt:

  • „Exekution von mindestens 200 Häftlingen im Rahmen der 'Sonderbehandlung' russischer Kriegsgefangener in der Genickschussbaracke
  • Strangulation oder Erhängung von Häftlingen auf dem Appellplatz
  • Erschießung von 27 Häftlingen des 'Lederkommandos' im Krematorium
  • Erschießung, Erhängung und Vergasung von zu diesem Zwecke in das KL Sachsenhausen überstellten Einzelpersonen und Personengruppen
  • Erschießung von 82 Häftlingen im Rahmen der Alarmstufe 'Scharnhorst', welche bei Evakuierung des Lagers die Tötung namentlich bestimmter Häftlinge vorsah
  • Tötung von mindestens 2000 kranken Häftlingen bei Evakuierung des Lagers Anfang 1945
  • Erschießung von insgesamt etwa 230 jüdischen Häftlingen, die bei der Evakuierung des Nebenlagers Lieberose in das KL Sachsenhausen verlegt worden waren
  • Erschießung mehrerer Häftlinge während des Evakuierungsmarsches vom KL Sachsenhausen in Richtung Lübeck“.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. (Memento vom 24. Mai 2012 im Internet Archive)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden.</ref>

Am 15. Oktober 1960 wurde Höhn wegen siebenfachem Mord, zweifachem Totschlag sowie Beihilfe zum Mord in fünf Fällen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe und lebenslangem Ehrverlust verurteilt.<ref>Hermann Langbein: Im Namen des deutschen Volkes, Köln, Stuttgart, Zürich, 1963, S. 179.</ref> Das Urteil wurde im Revisionsverfahren 1962 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.<ref>Hans Booms, Ulrich Enders, Konrad Reiser: Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung 1956, Band 9, Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-56281-9, S. 125.</ref> Am 31. Mai 1968 wurde er aus der Haft entlassen.<ref>Stephanie Bohra: Tatort Sachsenhausen: Strafverfolgung von KZ-Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland. Metropol Verlag, Berlin, 2019, ISBN 978-3-86331-460-6, S. 530.</ref>

Literatur

  • Der BibISBN-Eintrag [[Vorlage:BibISBN/Skriptfehler: Ein solches Modul „URIutil“ ist nicht vorhanden.]] ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen [[[:Vorlage:Neuer Abschnitt/URL]] <span title="Vorlage:bibISBN/Skriptfehler: Ein solches Modul „URIutil“ ist nicht vorhanden. (Seite nicht vorhanden)">neuen Eintrag] an.
  • LG Düsseldorf, 15. Oktober 1960. In: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966, Bd. XVI, bearbeitet von Irene Sagel-Grande, H. H. Fuchs, C. F. Rüter. Amsterdam : University Press, 1976, Nr. 497, S. 607–721.

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Wikidata-Registrierung