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Besoldungsordnung R

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Die Besoldungsordnungen R sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung R“)<ref>Bundesbesoldungsgesetz, Anlage III (zu § 20 Absatz 2 Satz 1), Bundesbesoldungsordnung R</ref> und den Besoldungsgesetzen der Länder, in denen die Ämter der Richter und Staatsanwälte den Besoldungsgruppen R 1 (Bund: R 2) bis R 10 (in den Ländern teilweise abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.

Je nach Dienstherr ist die Besoldung unterschiedlich geregelt. Die meisten Richter und Staatsanwälte stehen im Dienst eines Landes. Die Besoldung der Bundesrichter und Staatsanwälte der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), die Amtsbezüge der Richter des Bundesverfassungsgerichts erfolgt nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.

Geschichte

Die Bundesbesoldungsordnung R wurde mit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), ebenso wie die Besoldungsordnung C, eingeführt. Da am 19. März 1971 dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Besoldung der Beamten und Richter durch eine Änderung des Grundgesetzes zugewiesen worden war (Art. 74a Abs. 1 GG i. d. F. des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes; BGBl. I S. 206), galt das Bundesbesoldungsgesetz auch für die Richter und Staatsanwälte im Landesdienst. Im Rahmen der Föderalismusreform fiel am 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder zurück an die Länder (BGBl. I S. 2034; Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Bundesbesoldungsordnung R galt für Richter und Staatsanwälte im Landesdienst nur noch solange fort, bis der jeweilige Landesgesetzgeber eigene Landesbesoldungsordnungen R erlassen hatte (Art. 125a Abs. 1 GG).

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Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter in acht Stufen von 5 580,37 Euro bis 8 110,48 Euro. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.

Die Grundgehälter in der Bundesbesoldungsordnung R reichen seit dem 1. April 2022 von 5.580,37 Euro (R 2, Stufe 1) bis 15.074,80 Euro (R 10).<ref>Anlage IV BBesG (zu § 20 Absatz 2 Satz 2 , § 32 Satz 2 , § 37 Satz 2 ) Bundesbesoldungsgesetz. Abgerufen am 4. Juli 2024.</ref> Den Besoldungsgruppen sind folgende Ämter zugeordnet:<ref>Anlage III BBesG (zu § 37 Satz 1 ) Bundesbesoldungsordnung R Bundesbesoldungsgesetz. Abgerufen am 20. Oktober 2023.</ref>

Besoldungsgruppe R 1

Die Besoldungsgruppe R 1 wurde zum 1. Januar 2020 gestrichen. Zuvor war sie seit dem 1. August 2013 nicht belegt.

Besoldungsgruppe R 2

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1 
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
  • Präsident des Truppendienstgerichts
  • Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4

seit dem 1. Januar 2020 nicht belegt

Besoldungsgruppe R 5
  • Vizepräsident des Bundespatentgerichts (bis 31. Dezember 2019 R 4, zuvor war R 5 nicht belegt)
Besoldungsgruppe R 6
Besoldungsgruppe R 7
  • Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
    • als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft
    • als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1 (seit 1. Januar 2020)

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1 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 8
  • Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
  • Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
  • Präsident des Bundespatentgerichts
  • Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Bundesfinanzhofs<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Bundesgerichtshofs<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Bundessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

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1 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 9
Besoldungsgruppe R 10
  • Präsident des Bundesarbeitsgerichts
  • Präsident des Bundesfinanzhofs
  • Präsident des Bundesgerichtshofs
  • Präsident des Bundessozialgerichts
  • Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
  • Richter des Bundesverfassungsgerichts

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Baden-Württemberg

Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010

Besoldungsgruppe R 1
  • Justizrat
  • Oberjustizrat <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Richter am Amtsgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Arbeitsgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2 <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Staatsanwalt
  • Erster Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

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1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
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2) 
Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der arbeitsgerichtlichen Kammern in Aalen, Crailsheim, Ludwigsburg, Offenburg, Radolfzell und Ravensburg eine Amtszulage nach Anlage 13.
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4) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
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5) 
Erhält bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13. Anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Ersten Staatsanwalt und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Erste Staatsanwälte ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vorsitzender Richter am Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 9
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 10
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
    • als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

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1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
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2) 
An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
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3) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
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4) 
Erhält als weiterer aufsichtführender Richter an Landgerichten mit 81 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
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5) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
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6) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
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7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
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8) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
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9) 
Erhält als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Mannheim oder als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13.
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10) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3 <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

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1) 
Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.
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2) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
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5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 13.
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6) 
Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte sowie bei den Staatsanwaltschaften Mosbach und Waldshut-Tiengen.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
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4) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Generalstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.
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2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
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3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
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5) 
Mit 81 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Verwaltungsgerichtshofs <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Generalstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
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3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichtshofs <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

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1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Bayern

Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Arbeitsgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Landgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Sozialgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwalt
    • erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage
  • Direktor des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
    • als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage
  • Richter am Amtsgericht
    • als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Vizepräsident des Amtsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Landgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Sozialgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
    • erhält als weiterer aufsichtführender Richter an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter, einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 3
  • Direktor des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter
    • als Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte
  • Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin
    • als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Sozialgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
  • Vizepräsident des Amtsgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
    • Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
    • Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vizepräsident des Landgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident, Präsidentin des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Sozialgerichts
    • an einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts
  • Vizepräsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
Besoldungsgruppe R 5
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Finanzgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 9
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • Als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Finanzgerichts
    • an einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
    • An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
Besoldungsgruppe R 7
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk
Besoldungsgruppe R 8
Besoldungsgruppe R 9
  • Präsident des Oberlandesgerichts
    • an einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk

Berlin

Festgelegt in Anlage IV zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in der Fassung vom 9. April 1996

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Kammergericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
    • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 10)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
10) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Kammergericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Kammergerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Kammergerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Kammergerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Kammergerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Kammergerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Brandenburg

Festgelegt in Anlage 3 zum Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG) vom 20. November 2013

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Bremen

Festgelegt in Anlage III zum Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999

Besoldungsgruppe R 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
    • als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als die ständige Vertretung des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts eine Amtszulage nach Anlage 6.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
Besoldungsgruppe R 3
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Landgerichts
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Oberlandesgerichts

Hamburg

Festgelegt in Anlage III zum Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010

Besoldungsgruppe R 1
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als ständige Vertretung eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als Leiter der Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
    • als ständige Vertretung des Leiters einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
    • als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständige Vertretung des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hessen

Festgelegt in Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 2013

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Staatsanwalt
    • als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2) <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Hessischen Finanzgericht
  • Richter am Hessischen Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4) <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft und als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)
    • als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 10)
    • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 11)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 12)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richter. Bei 22 Planstellen für Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richter kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Planstelle für Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
10) 
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
11) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
12) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Oberstaatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
    • als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als der ständige Vertreter eines Generalstaatsanwalts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richter, einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Als der Vertreter eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines Generalstaatsanwalts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der Vertreter eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Ab 501 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Mecklenburg-Vorpommern

Festgelegt in Anlage 2 zu § 39 Satz 1 des Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) vom 11. Mai 2021

Besoldungsgruppe R 1

  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwalt<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • Als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als ständige Vertretung des Leiters bei einer Amtsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere Aufsicht führende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 3

  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Abteilungsleiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe R 4

  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Planstellen für Richterinnen und im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 10

— nicht belegt —

Niedersachsen

Festgelegt in Anlage 4 zu § 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 20. Dezember 2016

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Richter am Arbeitsgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Richter am Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Richter am Sozialgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Richter am Verwaltungsgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Staatsanwalt
  • Erster Staatsanwalt<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält als ständiger Vertreter des Direktors an einem Gericht mit vier bis fünf Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage B.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Bei einem Landgericht mit 30 Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage B.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Bei einem Verwaltungsgericht mit zwölf Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage B.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage B.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 10)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 10)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte. Auf je 20 Planstellen kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
An einem Gericht mit zwölf und mehr Richterplanstellen. Bei 18 Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
An einem Gericht mit sechs und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
10) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6)
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 20 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält an einem Gericht mit 30 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2)
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1)

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Nordrhein-Westfalen

Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 30. Mai 2023.

Besoldungsgruppe R 1
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
  • Richterin, Richter am Landgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
  • Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin, Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Staatsanwältin, Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht bis zu 3 Richterplanstellen, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte hierfür 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleitung ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richterin, Richter am Finanzgericht
  • Richterin, Richter am Landessozialgericht
  • Richterin, Richter am Oberlandesgericht
  • Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3, 9
  • Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktorin, Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als Hauptabteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 mit 23 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als der ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als der ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als der ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als die ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als der ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 10

— nicht belegt —

Rheinland-Pfalz

Festgelegt in Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2023, zuletzt geändert am 22. Dezember 2022

Besoldungsgruppe R 1
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin, Direktor am Arbeitsgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
  • Richterin, Richter am Landgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
  • Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwältin, Staatsanwalt

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
  • Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6 <templatestyles src="FN/styles.css" /> 8
    • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richterin, Richter am Finanzgericht
  • Richterin, Richter am Landessozialgericht
  • Richterin, Richter am Oberlandesgericht
  • Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je sieben weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle entweder für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter oder als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit mehr als 40 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit mehr als 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit mehr als 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit mehr als 80 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit mehr als 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit mehr als 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit mehr als 25 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit mehr als 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit mehr als 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9
  • Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin, Präsident des Verfassungsgerichtshofs<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit mehr als 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

Saarland

Festgelegt in Anlage III zum Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG) vom 13. Oktober 2021.

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Staatsanwalt<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1 <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Amtsgericht mit mindestens 36 und weniger als 43 Richterplanstellen können insgesamt 5 Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 für weitere aufsichtsführende Richter ausgebracht werden, wenn die Zahl der Rechtspflegerstellen 75 übersteigt. Die aufgrund Fußnote 1 ausgebrachten Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 sind anzurechnen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Sachsen

Festgelegt in Anlage 4 (zu § 32) des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsBesG).

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Staatsanwalt<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Arbeitsgerichts
  • Präsident des Landgerichts
  • Präsident des Sozialgerichts
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
    • als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
  • Präsident des Landessozialgerichts
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

nicht belegt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Sachsen-Anhalt

Festgelegt in Anlage 3 (zu § 36) des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011, zuletzt geändert am 2. Juli 2020.

Vorbemerkung
  • Richterinnen und Richter erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
  • Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
  • § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
Besoldungsgruppe R 1
  • Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
  • Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
  • Richterin am Landgericht oder Richter am Landgericht
  • Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
  • Richterin am Verwaltungsgericht oder Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwältin oder Staatsanwalt<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
    • als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
    • als Dezernentin oder Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
    • als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8
  • Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8
  • Richterin am Finanzgericht oder Richter am Finanzgericht
  • Richterin am Landessozialgericht oder Richter am Landessozialgericht
  • Richterin am Oberlandesgericht oder Richter am Oberlandesgericht
  • Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors<templatestyles src="FN/styles.css" /> 8
  • Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9
  • Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9
  • Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 10
  • Vizepräsidentin des Sozialgerichts oder Vizepräsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 9
  • Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 10
  • Vorsitzende Richterin am Landgericht oder Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; an einer Staatsanwaltschaft mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, an der keine Amtsanwaltsabteilung eingerichtet ist, kann eine weitere Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
8) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen. <templatestyles src="FN/styles.css" />
9) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
10) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin des Finanzgerichts oder Vizepräsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 7
  • Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
  • Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vorsitzende Richterin am Finanzgericht oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder

eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6 eine Amtszulage nach

Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
6) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
7) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten

eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen

der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts

<templatestyles src="FN/styles.css" />

<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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5) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
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2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen.
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3) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
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4) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
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2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen.
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3) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
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4) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
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5 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts<templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

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1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Schleswig-Holstein

Festgelegt in Anlage 4 zum Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
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2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständige Vertretung des Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als ständige Vertretung des Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
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2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
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3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
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4) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
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5) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
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6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4

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1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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2) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
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3) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
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4) 
Erhält als ständige Vertretung eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8..

Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1

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1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Thüringen

Festgelegt in Anlage 3 des Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016.

Vorbemerkungen
  • Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 ThürBesG gilt entsprechend.
  • Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Staatsanwalt <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Direktor des Sozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 5
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 7

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1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
4) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
5) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
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6) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
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7) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Vizepräsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 3
    • als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft
    • als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft und Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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2) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
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3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
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4) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 2

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<templatestyles src="FN/styles.css" />
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
<templatestyles src="FN/styles.css" />
2) 
An einem Gericht mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
  • Präsident des Landessozialgerichts
  • Präsident des Landgerichts <templatestyles src="FN/styles.css" /> 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Generalstaatsanwalt

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1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Oberlandesgerichts

Siehe auch

Literatur

  • Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen, Rechte und Ansprüche, Stand und Status. Textsammlung mit Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausgabe 2011, Walhalla u. Praetoria Verlag, Regensburg, ISBN 978-3-8029-1183-5

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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