Botmäßigkeit
Botmäßigkeit, als Eigenschaft auch gerichtsuntertan,<ref>botmäßig. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 2, Heft 3 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum 1932 oder 1933).</ref> ist die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter Gerichtsuntertan die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen.<ref>Botmäßigkeit. In: Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Band 1. Leipzig 1867, Sp. 443</ref>
Der Begriff Botmäßigkeit wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht.<ref>Botmäßigkeit. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot Duden (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot</ref> Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch Bot (sächlich), mittelhochdeutsch bot, beide mit der Bedeutung „Befehl“, „Gebot“, und verwandt mit nhd. bieten.<ref>botmäßig. In: Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1971).</ref>
Einzelnachweise
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