Finanzverwaltung (Deutschland)
Die Finanzverwaltung in Deutschland – auch Steuerverwaltung genannt – ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Die Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Steuergesetze ganz wesentlich bei den Ländern.
In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen oberste Behörde. Darunter gibt es eine Reihe Oberbehörden, die spezielle Aufgaben erledigen, für die der Bund zuständig ist.
Landesfinanzbehörden sind die jeweiligen Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden. Einige Bundesländer verzichten auf eine OFD und haben deren Aufgaben an ihre Landesfinanzbehörde übertragen. Die Finanzämter sind für die Verwaltung der Steuern zuständig, mit Ausnahme von Zöllen und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern<ref>einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 (Art. 108 I 1 GG)</ref>, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Ausnahmen bilden die Steuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt.
Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Der heutige Aufbau geht dabei zum Großteil auf Matthias Erzberger (Zentrum), Reichsfinanzminister von 1919 bis 1920 zurück.
Behörden aus dem Bereich Finanzverwaltung sind:
Bundesbehörden
Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden ist durch Bundesgesetz geregelt.<ref>Vgl. Art. 108 I 2 GG</ref>
Bundesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 1 FVG):
Obere Bundesfinanzbehörden:
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
- Generalzolldirektion (GZD), mit auf 11 Direktionen aufgeteilte Zuständigkeiten<ref>Zoll online - Generalzolldirektion. Abgerufen am 10. November 2023.</ref>
- Zentraldirektion I (Personal, Organisation und Maritime Aufgaben)
- Zentraldirektion II (Haushalt, Zentrale Auskunft, IT und Service-Center und ZRB)
- Direktion III (Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen)
- Direktion IV (Verbrauchsteuer- und Verkehrsteuerrecht sowie Prüfungsdienst)
- Direktion V (Zollrecht)
- Direktion VI (Digitales)
- Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS))
- Direktion VIII (Zollkriminalamt (ZKA))
- Direktion IX (Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ))
- Direktion X (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
- Direktion XI (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS))
örtliche Bundesfinanzbehörden:
- Hauptzollämter (HZÄ)
- Zollämter (ZÄ)
- Zollfahndungsämter (ZFÄ)
Soweit die Bundesfinanzbehörden Regierungsfunktionen aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums unterstützen oder erfüllen, erteilt dieses die fachlichen Weisungen (§ 3 FVG).
Landesbehörden
Die übrigen Steuern, außer Zölle und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.<ref>Vgl. Art. 108 II 1 GG</ref> Der Aufbau der Landesfinanzbehörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten sind durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt<ref>Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Ausbildung in der Steuerverwaltung der Länder (Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG), Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) und Ausbildungsrichtlinien für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAR)) – Bundeseinheitliche Vorschriften</ref>.<ref>Vgl. Art. 108 II 2 GG</ref>
Landesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 2 FVG):
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung (§ 3 FVG)
Oberste Landesfinanzbehörden:
Obere Landesfinanzbehörden:
- Landesämter für Finanzen
- Rechenzentren der Finanzverwaltung (soweit als Landesfinanzbehörde eingerichtet)
Mittlere Landesfinanzbehörden<ref>Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden, dessen zugewiesenen Aufgaben die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder einer anderen Landesfinanzbehörde per Rechtsverordnung übertragen werden, vgl. § 2a [Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden ] FVG.</ref>:
Örtliche Landesfinanzbehörden:
- Finanzämter (auch Finanzämter mit speziellen Aufgabengebieten, wie z. B. Steuerfahndung)
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen Behörde eingerichtet werden, welcher auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde übertragen werden (§ 2 FVG).<ref>Siehe dazu Mitteilung des Rechnungshofes Baden-Württemberg Drucksache 14 / 5032 27. 08. 2009 des Landtages von Baden-Württemberg, 14. Wahlperiode, S. 20.</ref> Durch Rechtsverordnung kann die zuständige Landesregierung die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen (§ 2 FVG).
Gemeinden
Auf der Ebene der Gemeinden sind die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtsteuerämter und die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtkassen für die Realisierung der Gemeindesteuern zuständig.
Kritik an der gegenwärtigen Zuständigkeitsverteilung
Im Jahre 2004 plädierte der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel dafür, die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Dazu wäre eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich gewesen.<ref>Positionspapier des BMF vom 11. Mai 2004. Abgerufen am 1. Mai 2015.</ref><ref>Weniger ist mehr Abgerufen am 1. Mai 2015.</ref> Eichel kritisierte den aus seiner Sicht fehlenden einheitlichen Vollzug der Steuergesetze. Andere Kritiker bemängelten, dass Geber-Länder im Länderfinanzausgleich kein Interesse an einer Einnahmenerhöhung z. B. durch verstärkten Einsatz von Betriebsprüfern hätten. Die Mehreinnahmen kämen ihnen nicht zugute. Die Forderung nach einer Bundessteuerverwaltung wurde seinerzeit vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs als dem Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung geteilt.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />BRH Bericht vom 30. Januar 2015, Tz. 0.9. Abgerufen am 1. Mai 2015. ( des Vorlage:IconExternal vom 11. März 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.</ref>
Eichels Vorstoß scheiterte jedoch. In den Kabinetten Merkel I und Merkel II wurde die Initiative nicht wieder aufgenommen.
Berufe in der Finanzverwaltung
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
Gegenwärtige:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben |
Bundesministerium der Finanzen |
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH |
Bundeszentralamt für Steuern |
Bundeszollverwaltung |
Informationstechnikzentrum Bund
Historische:
Bundesamt für Finanzen |
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben |
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen |
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen |
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel |
Bundesforstverwaltung |
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein |
Bundesvermögensverwaltung |
Bundeswertpapierverwaltung |
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung |
Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes |
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
Nicht mehr im Geschäftsbereich des BMF:
Bundesausgleichsamt |
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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