Lex
{{#if: befasst sich mit lex als Rechtsbegriff. Für weitere Bedeutungen siehe Lex (Begriffsklärung).
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{{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (f.; Plural {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, lateinisch für „Gesetz“) ist ein Begriff aus dem Römischen Reich, der im weiteren Sinne jede Rechtsvorschrift bezeichnet, im engeren Sinne jedoch nur jene Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Weg durchlaufen hatten. Ursprung des Wortes sind die Verben {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („lesen“ bzw. „auswählen“) oder {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („binden“).
Im Mittelalter wird der Begriff {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} im Zusammenhang mit Rechtssammlungen benutzt, in der Neuzeit in der Rechtsphilosophie und im Staatsrecht.
Römisches Reich
Begriffsentwicklung
Der Ursprung des Begriffs {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} ist umstritten; der älteste römische Prozess, die legis actio, setzte wohl in seiner frühesten Phase kein förmliches Gesetz voraus, sondern stellte einen Ritus dar, der zur Durchsetzung eigener (rechtlicher) Interessen ein formalisiertes, durch göttlich vorgegebene Ordnung festgelegtes Vorgehen vorsah.<ref>Detlef Liebs: Römisches Recht. 5. Auflage, 1999, S. 28.</ref> In der (früh-)republikanischen Zeit – in der altziviles und sogenanntes vorklassisches Recht galten – wurden die Absprachen und Abstimmungen über Rechte demokratisch in den Bürgerversammlungen der Komitien erzielt. Die gewohnheitsrechtliche Anwendung festigte die Autorität der in den Komitien ergangenen Beschlüsse, die als Gesetze (leges) galten.<ref>Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts, in: Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 53–76 (53 f.).</ref>
Der Begriff der lex wandelte sich im klassischen Recht der Kaiserzeit, denn der Souverän nahm Einfluss auf Rechtsordnung und damit Rechtsentwicklung.<ref>Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 4. Auflage, München 2011, S. 88–92.</ref> Die spätrömischen Autoren hingegen verstehen unter einer {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} eine Regel oder ein Gebot der souveränen Macht eines Staates, die sich, schriftlich publiziert, mit Rechten oder Pflichten an die Angehörigen dieses Staates richtet.
In der Spätantike ließ Justinian alles bis dahin bewährte Recht thematisch gliedern, um es um überholtes Recht zu bereinigen und nach Bedarf zu modernisieren. Es entstand das zweite fundamentale Gesetz seit den XII Tafeln, die Kompilation des Corpus iuris civilis. Als fünftes Buch schloss Justinian dem zivilrechtlichen Gesamtwerk die Novellae an, die persönliche Gesetzgebung enthielt (leges novellae).<ref>Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage, Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3. S. 211 f.</ref>
Definition
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In den Institutionen Justinians (1 tit.2 s4) gibt es eine Definition, die sich direkter auf die Staatsmacht als Quelle des Gesetzes bezieht:
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Diese Definition ist jedoch, wie Aulus Gellius bemerkt, nicht anwendbar auf die Gesetze zum {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} des Pompeius oder die Rückkehr des Cicero, die lediglich Individuen betreffen, also eigentlich {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} genannt werden.
Verfahren
1. In der Gesetzgebung der römischen Republik und beginnenden Kaiserzeit war die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} das nach dem Antragsteller (meist ein beziehungsweise beide Konsuln oder einer der Volkstribunen) benannte von der Volksversammlung beschlossene Gesetz, das die fünf Stufen des Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hatte:
- 1. Ein Magistrat (und nicht die Volksversammlung) bringt einen Gesetzentwurf in den Senat ein;
- 2. Der Entwurf wird im Senat beraten;
- 3. Der Gesetzentwurf wird veröffentlicht ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}});
- 4. Über den veröffentlichten Entwurf wird in den Comitien beraten ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) und abgestimmt – tribunizisches Rogationsrecht –, wobei die Vorlage nur angenommen ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – wie beantragt) oder verworfen ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – es bleibt beim Alten), nicht aber abgeändert werden konnte;
- 5. Das angenommene Gesetz wird veröffentlicht ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}).
Seit 287 v. Chr., mit der lex Hortensia, waren die Plebiszite (plebiscitae) den {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} in ihrer Wirkung gleichgestellt. Sie wurden allerdings als leges bezeichnet. In der Kaiserzeit wurden die leges, ohne dass die Arbeiten des Senats ansonsten aufgewertet worden wären, durch die Senatsbeschlüsse (senatus consulta) verdrängt, auch kam die kaiserliche Gesetzgebung (constitutiones) auf. Beispielhaft sei die Constitutio Antoniniana genannt.
Nach dem Modus der Inkraftsetzung betrachtet gibt es zwei Arten römischer leges, die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} und die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}. Die ursprünglichen Repräsentanten der leges waren die leges curiatae, die vom Volk in den Kurienversammlungen beschlossen wurden. Nach der Einrichtung von Zenturiatskomitien gerieten die Kurienversammlungen allmählich außer Gebrauch, bewahrten aber in der formellen Übertragung des imperium, die ausschließlich durch eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} möglich war, und in der Zeremonie der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (siehe Adoption im Römischen Reich), die lediglich in diesen {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} getätigt wurde, über die Republik hinaus bis unter Augustus einen Schatten der alten Verfassung.
Diese leges wurden in den Zenturiatskomitien beschlossen, eingebracht ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) durch Magistrate von senatorischem Rang, die der lex dann auch ihren Namen gaben. Eine solche lex wurde auch als {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Festus, s. v. Scitum Pop.) bezeichnet.
Als die Kurienversammlungen auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Zenturiatskomitien, wurde das Wort lex auch auf Plebiszite angewandt, so dass lex ein allgemeiner Begriff wurde, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} versehen wurde.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (Top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite, die er damit unzweifelhaft unter die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} subsumiert. Viele Plebiszite werden als {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} zitiert, so wie die lex Falcidia (Gaius, ii.227) und die lex Aquilia (Cicero, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, um die gleiche Verordnung zu bezeichnen, und in der lex Rubria steht die Phrase „{{#invoke:Vorlage:lang|flat}}“ (Savigny, Zeitschrift etc. Band ix Seite 355).
Form
Der Form nach kann man die römische Gesetzgebung nach den noch vorhandenen Fragmenten beurteilen. Die Römer scheinen immer an den alten Begriffen gehangen zu haben und wenig überflüssige Worte zu benutzen. Große Sorgfalt wurde auf jene Klauseln verwandt, die vorgeschlagen wurden, um eine bestehende lex zu ändern, und große Sorgfalt wurde auch aufgewandt, um jede Überschneidung mit einer früheren lex zu vermeiden, wenn deren Änderung nicht beabsichtigt war. Die leges wurden oft in Kapitel ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) eingeteilt (Cicero, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} iii.23). Sie wurden in Bronze ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) geschnitten und auf dem Aerarium (Sueton, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} 28; Plutarch, Cat. Min. 17) ausgestellt. Vermutlich fand letzteres nur für eine bestimmte Zeit statt (Cicero {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} xiv.12).
Der Name der lex war üblicherweise vom Gentilnamen des Magistrats abgeleitet, der es einbrachte, wie die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} vom Diktator Quintus Hortensius. Manchmal erhielt die lex ihren Namen von den beiden Konsuln oder anderen Magistraten, wie die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Manius Acilius Glabrio), die lex Aelia Sentia, die lex Papia oder lex Papia Poppaea, wobei es üblich war, das Wort {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („und“) zwischen den beiden Namen wegzulassen, wenn es auch Ausnahmen davon gibt.
Eine lex bezeichnete auch oft seinen Inhalt, wie die leges Cincia de donis et muneribus, Furia testamentaria, Iulia municipalis und viele andere. Leges, die sich auf allgemeinere Themen beziehen, wurden oft mit Kollektivnamen versehen, wie {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} und andere (vgl. insoweit die leges Iuliae). Manchmal wurde im Untertitel auf ein Kapitel einer lex verwiesen, zuzüglich zum Hinweis auf den Inhalt des Kapitels, zum Beispiel die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, die ein Abschnitt der lex Iulia de adulteriis coercendis war. Manchmal bezog eine lex ihren Namen auch aus dem hauptsächlichen Inhalt des ersten Kapitels, wie zum Beispiel bei der lex Iulia de maritandis ordinibus. Manchmal fasste eine lex auch verschiedene Vorschriften zusammen, die auch zu äußerst unterschiedlichen Themen gehörten; in diesen Fällen wurde die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} genannt ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}).
Der Wortlaut einer {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} wurde von der Person festgelegt, die sie einbrachte, wobei sie sich in vielen Fällen der Hilfe einer Person bediente, die die Fachsprache beherrschte. Eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} wurde den {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} in ihrer Gesamtheit zur Zustimmung oder Ablehnung vorgeschlagen, eine Diskussion über einzelne Bestimmungen gab es nicht, Änderungen waren nicht möglich, nicht einmal die Diskussion darüber. Die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Strafbestimmung) einer lex (Rhet. ad Herenn. ii.10; Papinian, Digesten 48 tit.19 s41) machte eine lex zu dem, was die Römer eine perfecta nannten. In einer lex perfecta werden Handlungen, die im Gegensatz zu den Bestimmungen der lex stehen, für nichtig erklärt. Wenn eine lex diese {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} nicht enthielt, wurde sie {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} genannt (vergleiche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}). Eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} wurde {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} genannt, wenn die Handlungen, die im Gegensatz zu den Bestimmungen der lex stehen, nicht für nichtig erklärt wurden, aber mit einer Strafe belegt waren (Savigny, System etc. Band iv Seite 549ff). Die Einteilung der leges in {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} etc. ist offensichtlich nur auf solche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} anwendbar, die die Römer dem Bereich des {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} zuwiesen.
Anwendung
1. In den meisten Fällen dienten die leges der Lösung politischer Fragen, während privatrechtliche Probleme im Allgemeinen von den rechtsprechenden Behörden und Fachjuristen auf der Grundlage der bestehenden Rechtssätze und -normen entschieden wurden. Durch Gesetze wurden zum Beispiel verfassungsrechtliche (Beamtenlaufbahn (cursus honorum), Amtsvergabe, Bürgerrechtsverleihung, Übertragung von Sondervollmachten und -kommandos), ökonomische (sogenannte Ackergesetze, Handelsbeschränkungen für Senatoren usw.) und sozialpolitische (Verhältnis Patrizier zu Plebejern, Stellung der Sklaven und Freigelassenen, Ehegesetze) Probleme geregelt.
2. Zu den leges gehören aber auch Festlegungen zwischen Behörden und Privatpersonen beziehungsweise zwischen Privatpersonen untereinander mit Vertragscharakter (zum Beispiel die Guts- und Bergwerksstatuten: {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} und {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}).
Der Begriff wird dann genutzt, um Vertragsbedingungen auszudrücken, offensichtlich mit Hinweis auf die bindende Kraft aller Verträge. Das Werk des Marcus Manilius (Konsul 149 v. Chr.) über den Handel wird von Cicero zitiert (De oratore i.58) als „{{#invoke:Vorlage:lang|flat}}“ (siehe Digesten 18 tit.1 s40, wo lex Verkaufsbedingungen meint). Entsprechend findet man den Ausdruck {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, um die Bedingungen auszudrücken, unter denen die Zensoren öffentliches Eigentum bebauen ließen; und vielleicht bezeichnete der Begriff bestimmte ständige Regularien für derartige Fragen, zu denen die Zensoren bevollmächtigt waren (Frag. {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, s18; Digesten 50 tit.16 s203). In beiden Fällen wird die Phrase {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (im Singular) benutzt, und diese lex, ob sie ein Gesetz ist oder nicht, scheint auch in Kapitel eingeteilt zu sein.
3. Auch die von einem Oberbeamten (später vom Kaiser) aufgestellten Ordnungen für Provinzen und Städte (sogenanntes {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, gegebenes Gesetz) wie die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} für Sizilien, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} für Bithynien, die Stadtrechte von Malaca ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}), Salpensa (lex Salpensana), Urso (lex Ursonensis) und Tarent ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) werden zu den leges gezählt.
Das Ende der klassischen leges
In der Spätzeit der Republik wuchs die Zahl der leges stark an (Tacitus Annales iii.25–28), und Caesar wird nachgesagt, dass er eine Überarbeitung des gesamten Werks überlegt habe. Unter ihm und Augustus wurden viele Bestimmungen verabschiedet, die unter dem allgemeinen Namen leges Iuliae bekannt sind. Es wurde oft fälschlicherweise behauptet, dass keine leges oder Plebiszite nach der Zeit des Augustus in Kraft gesetzt wurden. Obwohl die Abstimmung nur Formsache war, wurde doch diese Form gewahrt, und wenn dem nicht wäre, dann wäre die Passage bei Gaius (i.2ff), in der er von leges und Plebisziten als gültiger Form der Gesetzgebung spricht, nicht korrekt. Außerdem werden viele Gesetze erwähnt, die in der römischen Kaiserzeit verabschiedet wurden, wie die lex Visellia de libertis, eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} unter Caligula, und eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} zur Vormundschaft bei Frauen (Gaius, i. 157, 171). Dies tritt jedoch nicht mehr auf, als die alten Formen der Gesetzgebung beiseitegeschoben wurden, aber sie überlebten doch lange die Wahlen, auf die allein die Passage bei Tacitus (Annales i.15) verweist.
Manchmal wird in Übersichten auch ein senatus consultum (Senatsbeschluss) als lex bezeichnet (14 tit.6 s9 § 4; s14), was keine große Ungehörigkeit darstellt, wenn wir die Zeit betrachten, als senatus consulta Gesetze waren. Nur darf ein echtes senatus consultum nicht mit einer echten lex verwechselt werden; es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} des Gaius ein senatus consultum gewesen sei, und wenn er von einem senatus consultum aus der Zeit des Claudius spricht, nennt er sie so (i.84, 91). Schließlich: Es wird keine lex erwähnt, die nach der Zeit des Nerva verordnet wurde (Digesten 47 tit.21 s3 § 1).
Zwar sprach man auch in Hoher Kaiserzeit und Spätantike noch von leges, doch kamen diese nunmehr auf andere Weise zustande. Im 3. Jahrhundert konstatiert so Herennius Modestinus ausdrücklich, dass eine lex zu seiner Zeit nicht mehr vom Volk, sondern von den Kaisern gemacht werde (Digesten 48 tit.14 s1).
Mittelalter
Zu Beginn des 6. Jahrhunderts wurden unter der Bezeichnung {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} im Westgoten- ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) und Burgundenreich ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) Gesetzbücher veröffentlicht, die für die römische Bevölkerung galten und Auszüge aus den älteren Gesetzessammlungen darstellten. Auch bei der späteren Aufzeichnung der germanischen Volksrechte findet der Name {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} Verwendung ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} usw.).
Neuzeit
Unter anderem in der Rechtsphilosophie wird {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} noch in lateinischen Ausdrücken und Begriffen gebraucht, zum Beispiel:
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – im internationalen Privatrecht das anzuwendende Landesrecht
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – die Verfallklausel
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – das am Gerichtsort geltende Recht
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – ein Gesetz, das unvollkommen („nicht perfekt“) ist, weil es für den Fall der Zuwiderhandlung weder Strafe noch Unwirksamkeit der Handlung androht
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – das Recht des Ortes, an dem die deliktische Handlung vorgenommen oder der Deliktserfolg eingetreten ist
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – internationale Handelsgewohnheiten
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – das später erlassene Gesetz geht dem früher erlassenen vor
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – das an dem Ort einer Sache geltende Recht
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – die speziellere Regel geht der allgemeinen vor
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} – das höhere Gesetz (zum Beispiel Verfassungsrecht) geht dem niederrangigeren Gesetz vor
Im Staatsrecht ist die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} ein aus bestimmtem Anlass ergangenes Maßnahmengesetz, oft (aber nicht offiziell) nach dem benannt, dem es zugutekommt oder den es treffen soll. Auch allgemeine Gesetze tragen zum Beispiel den Namen dessen, der den Entwurf eingebracht hat. Auch Gesetze, die auf die Bedürfnisse einzelner Personen oder Unternehmen zugeschnitten sind, werden oft inoffiziell nach diesen benannt (so zum Beispiel die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} Naumann 1998 in Deutschland<ref>Noch nicht am Ziel, Welt online vom 12. Dezember 1998</ref> oder die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} Nokia 2009 in Finnland<ref>Finnische Firmen dürfen Mitarbeiter-Mails prüfen, Welt online vom 4. März 2009.</ref>). Solcherlei Gesetze genießen in der Regel gleichwohl kein hohes gesellschaftliches Ansehen, weshalb die Verwendung von {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} + Name oft negativ konnotiert ist. Es kommt allerdings auch vor, dass die Gesetze nach ihrem Verfasser oder dem Abgeordneten, der sie eingebracht hat, benannt werden und dann typischerweise nicht negativ konnotiert sind, bspw. Lex Koller in der Schweiz.
Bedeutende römische {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}
(nach Alter absteigend):
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Zwölftafelgesetz, {{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) aus den Jahren 450/449 v. Chr., die Kodifikation des bis dahin mündlich überlieferten Rechts durch die Decemviri legibus scribundis.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (nach den Konsuln Lucius Valerius Poplicola Potitus und Marcus Horatius Barbatus): mehrere Gesetze von 449 v. Chr., regeln staatsrechtliche Fragen (Politische Immunität der Volkstribunen, Aufbewahrung der Senatsbeschlüsse ({{#invoke:Vorlage:lang|flat}}) im Ceres-Tempel, Verbindlichkeit der Plebiszite)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Kuriatsgesetz über das Imperium“): aus der frühen Republik stammendes Gesetz, das die Übertragung der Amtsgewalt der Oberbeamten durch die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} regelte.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern“): 445 v. Chr.; durch das Gesetz wurden diese Ehen als legitim anerkannt.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: mehrere von den Volkstribunen Gaius Licinius Stolo und Lucius Sextius Lateranus 367 v. Chr. beantragte Gesetze, von denen neben einem Ackergesetz das wichtigste entscheidende Bestimmungen für die Entwicklung der römischen Staatsverfassung enthielt: an der Spitze des Staates zwei Konsuln, von denen einer Plebejer war, unter ihnen für die Rechtsprechung zuständig ein {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, dazu zwei {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (über Schuldknechtschaften, nach dem Konsul Gaius Poetelius Libo Visolus und Lucius Papirius Cursor): beseitigte 326 v. Chr. die freiwillige Schuldsklaverei, indem sie die Haftung für Schulden (zum Beispiel durch Abarbeiten, nicht mehr durch Verlust der Freiheit) regelte.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über Schaden, Buße“): 3. Jahrhundert v. Chr., regelte die Bußansprüche bei Diebstahl und Beschädigung von Sachen (Sklaven eingeschlossen).
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 300 v. Chr., erhöhte die Zahl der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} und Auguren auf acht beziehungsweise neun; die Plebejer erhielten Zutritt zu diesen Priesterkollegien.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Plebiszite“) des Diktators Quintus Hortensius: 287 v. Chr.; durch dieses Gesetz erhielten die Beschlüsse der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Plebiszite) Gesetzeskraft.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über Pro-Kopf-Verteilung des gallischen und picenischen Ackers“): 232 v. Chr., Landverteilung in Norditalien an römische Bürger
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Größe der Schiffe“): 218 v. Chr., das Gesetz verbot Angehörigen des Senatorenstandes den Besitz von Schiffen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 330 Amphoren. Größere Handelsunternehmen waren damit den Senatoren untersagt, deren ökonomische Basis der Grundbesitz blieb, während der Handel sich beim Ritterstand konzentrierte.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über Schenkungen“): das Plebiszit von 204 v. Chr. legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Testamentsgesetz“): zwischen 204 und 169 v. Chr.; verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Jahresgesetz“): 180 v. Chr., regelte den senatorischen {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 169 v. Chr. erlassen, ergänzte die erbrechtlichen Bestimmungen der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (vergleiche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} von 123/2 v. Chr.): 149 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Statut der Provinz Sizilien (131 v. Chr.)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über zurückzufordernde Gelder“): auf Antrag des Volkstribunen Manius Acilius Glabrio 123/122 v. Chr. erlassenes Gesetz gegen Erpressungen durch römische Beamte
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: von Gaius Sempronius Gracchus 123 v. Chr. als Volkstribun beantragt:
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Ackergesetz“): Fortführung des Ackergesetzes des Tiberius Sempronius Gracchus vom Jahr 133 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Getreidegesetz“): billiger Verkauf von Getreide an die städtische Plebs
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Geschworenengesetz“): drängte den Einfluss der Senatoren zugunsten der Ritter in den Gerichtshöfen zurück.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Wehrgesetz“): Aushebung nicht unter dem 17. Lebensjahr, der Staat übernimmt Kosten für die Ausrüstung.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} Asia („über die Provinz Asia“): Einführung des römischen Steuerpachtsystems in dieser Provinz
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Konsularprovinzen“): bestimmt vor der Wahl, welche Provinz den künftigen Konsuln zur Verwaltung gegeben wird.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Berufung“): regelte Fragen der Berufung gegen gerichtliche Urteile.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über den Ausbau der Straßen“): Förderung des öffentlichen Straßenbaus
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Ackergesetz“): 111 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Ackergesetz“) des Lucius Appuleius Saturninus, 100 v. Chr.: regelte die Ackerversorgung der Veteranen.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Verfolgung der Piraten“, ebenfalls von Saturninus): 100 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Stadtrecht von Tarent (1. Jahrhundert v. Chr.)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über das Bürgerrecht“ des Konsuls Lucius Iulius Caesar): 90 v. Chr.; Gesetz, das allen Latinern und Bundesgenossen der Römer das römische Bürgerrecht verlieh
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} der Volkstribunen Marcus Plautius Silvanus und Gaius Papirius Carbo 89 v. Chr.: gewährte allen Bundesgenossen südlich des Po das römische Bürgerrecht.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (“über die Transpadaner”) des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo: 89 v. Chr.; den Bewohnern nördlich des Po wurde das latinische Bürgerrecht verliehen.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, von 82 bis 79 v. Chr. von Sulla erlassen:
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Gerichtsgesetz“): Neuregelung des Gerichtswesens
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Beamten“): setzte eine bestimmte Folge der senatorischen Ämter fest.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Praetoren“): Erhöhung der Prätorenstellen auf acht
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Gesetz über die Verfolgung politischer Gegner und die Einziehung von deren Vermögen.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (vergleiche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}})
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Volkstribunen“): beschränkte den Einfluss der Volkstribunen.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die 20 Quaestoren“): erhöhte die Quästorenzahl auf 20.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (vergleiche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}): Gesetz, das 67 v. Chr. Pompeius den Krieg gegen die Piraten auf 3 Jahre übertrug
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 67 v. Chr.; regelt die Sitzverteilung in den Theatern und den Zensus des Ordo Equesters, benannt nach Volkstribunen Lucius Roscius Otho.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} des Gaius Manilius: 66 v. Chr., Übertragung der Kriegsführung gegen Mithridates VI. von Pontos und Tigranes II. von Armenien an Pompeius
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, 65 v. Chr., des Gaius Papius über die Ausweisung der peregrini (Bürgerschaftsfremde)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Statut der Provinz Bithynia, 63 v. Chr.
- Von Gaius Iulius Caesar erlassene oder veranlasste {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}:
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Ackergesetz“): 59 v. Chr. wurden zwei Ackergesetze erlassen, von denen das eine die Aufteilung der kampanischen Domänen vorsah.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (vergleiche {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}): 59 v. Chr.; Gesetz, das noch in der römischen Kaiserzeit eine der wichtigsten Grundlagen der Provinzialverwaltung bildete
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über das Kommando Caesars“): legte 59 v. Chr. die Provinzen fest, die Caesar nach Ablauf seines Konsulats für fünf Jahre unterstellt werden sollten.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} der Konsuln Marcus Licinius Crassus und Pompeius: Verlängerung der gallischen Statthalterschaft Caesars um 5 Jahre 55 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Munizipiengesetz“): 45 v. Chr., regelte die Rechtsprechung in den Landstädten des römischen Reichs.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über den Monat Quintilis“) des Konsuls Marcus Antonius: 44 v. Chr. Umbenennung des Monats {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} in Juli zu Ehren des toten Caesars
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: auch als {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} bezeichnetes Stadtrecht von Urso (Hispanien) von 44 v. Chr.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Statut der Provinz {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (vor 42 v. Chr.)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 40 v. Chr.; das Gesetz sicherte die Ansprüche des Erben, indem es gestattet, höchstens drei Viertel des Erbguts durch Legate zu veräußern.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} des Augustus:
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Verhinderung von Ehebrüchen“): 18 v. Chr.; enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über öffentliche und private Gerichte“): mehrere Gesetze zur Regelung des Verfahrens-, Straf- und Privatrechts
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über die Heiratspflicht der Stände“): wohl 18 v. Chr.; enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 2 v. Chr.; beschränkte die Zahl der mit Testament freilassbaren Sklaven auf maximal 20 %.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 4 n. Chr.; Altersbegrenzung bei Freilassung von Sklaven: Der Herr muss in der Regel mindestens 20, der Sklave mindestens 30 Jahre alt sein.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 9 n. Chr.; führte die Bestimmungen der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} des Kaisers Augustus weiter.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 19; gewährte freigelassenen Sklaven unter bestimmten Umständen ein beschränktes latinisches Bürgerrecht.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 19; bei Entscheidungen über die Frage, ob eine Person Sklave sei oder nicht, genügte Stimmengleichheit für die Freiheit.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 61?; verbot, Sklaven ohne richterliches Urteil an Tierhetzen zu verkaufen.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über das Imperium des Vespasian“): inschriftlich erhaltenes Gesetz, das die Grundlagen der Kaisergewalt Vespasians enthält. Die Übertragung der kaiserlichen Gewalt durch eine {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} in der frühen Kaiserzeit hat die {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} der Republik zum Vorbild.
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: vielleicht von einem Legaten Vespasians erlassenes Gesetz (Statut) für die kaiserlichen wie privaten Grundbesitzungen in {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Kolonen, Grundeigentümern, Verwaltern und Großpächtern regelte
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: 82/84; Gemeindeordnung von Malaca (Hispanien)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Stadtrecht von Salpensa in Hispanien (82/84)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: Stadtrecht von Irni in Hispanien (81)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}: die Verfassung einer römischen Provinz (hier für {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} und {{#invoke:Vorlage:lang|flat}})
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („über unbebaute Äcker“): von Hadrian wohl zur Ergänzung der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} erlassenes Gesetz mit besonderen Schutzverordnungen und Rechten für die Kolonen (Erbrecht; Inbesitznahme unbebauter Äcker)
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Statut des Bergwerks von Vipasca“): fragmentarisch erhaltene Inschrift, enthält in Form eines Vertrages zwischen einem kaiserlichen Prokurator und den Pächtern eines Erzbergwerks von Vipasca (Hispanien) das Statut des Betriebs aus dem 2. Jahrhundert, dem sicher eine für alle Bergwerke Hispaniens oder Lusitaniens gültige {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} („Bergwerksordnung“) zugrunde lag.
Weblinks
|1|= – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen |0|-= |X|x= |#default= –
}}{{#if:| {{#ifeq: {{{lang}}} | de | {{#ifeq: 0 | 0 | }} | ({{#invoke:Multilingual|format|{{{lang}}}|slang=!|shift=m}}) }}}}{{#invoke:TemplatePar|check
|opt= 1= 2= lang= suffix= |template=Vorlage:Wiktionary |cat=Wikipedia:Vorlagenfehler/Schwesterprojekt }}
- {{#invoke:Vorlage:lang|flat}} (Yves Lassard, Alexandr Koptev).
- Informationen zu allen Volksrechten in der {{#invoke:Vorlage:lang|flat}}, Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich (Karl Ubl, Universität zu Köln).
Einzelnachweise
<references />