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Lohnsteuer (Deutschland)

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Lohnsteuer bezeichnet in Deutschland den Teil der Einkommensteuer, welcher bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG). Der übrige Teil des Einkommensteueraufkommens wird „veranlagte Einkommensteuer“ genannt. Der direkte Lohnsteuerabzug wurde 1920 in der Weimarer Republik im Zuge der Erzbergerschen Reform eingeführt.

Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarte). Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet und ausgeglichen, dass er der Jahreseinkommensteuer für den Jahresarbeitslohn entspricht.

Allgemeines

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).

Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung als Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte persönliche Merkmale wie der Familienstand und Freibeträge berücksichtigt, die sich aus dem Einkommensteuerrecht ergeben. Im Veranlagungszeitraum 2023 gilt ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro (§ 32a EStG). Weiterhin gilt seit 2023 für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschbetrag von 1230 € (§ 9a Satz 1 EStG), eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale und ein Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben von 36 € (§ 10c EStG).

Beispiel Steuerklasse I oder IV für das Jahr 2023 (kinderlos, nicht in Sachsen lebend)
  30.000 € Bruttoarbeitslohn (jährlich)
—  1.230 € Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten)
—  5.692,50 € Vorsorgepauschale (bruttolohnabhängig)
—     36 € Sonderausgabenpauschale
= 23.041,50 € Zu versteuerndes Einkommen
Darauf wird der Einkommensteuertarif angewendet, der den
Grundfreibetrag von 10.908 € automatisch berücksichtigt.
Damit ergeben sich:
  2.749,92 € Lohnsteuer (jährlich)
      0,00 € Solidaritätszuschlag (jährlich)

Erzielt der Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I oder IV nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zieht er keine über die Pauschalen hinausgehenden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ab, entspricht die einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer.

Lohnsteueranmeldung

Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Im Wege der Selbstveranlagung sind die Lohnsteuer vom Steuerpflichtigen zu errechnen, die Lohnsteueranmeldung abzugeben und die Lohnsteuer abzuführen. Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.

Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr

  • mehr als 1080 € (ab dem 1. Januar 2015, davor 1000 €), aber nicht mehr als 5000 € (ab dem 1. Januar 2017, davor 4000 €<ref>§ 41a EStG – Einzelnorm. Abgerufen am 10. November 2017.</ref>), ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr,
  • nicht mehr als 1080 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.

Lohnsteueraufkommen

Die kassenmäßigen Steuereinnahmen entwickelten sich progressiv.<ref>Für die Steuereinnahmen 2012–2014. In: destatis.de. Archiviert vom Vorlage:IconExternal am 13. November 2015; abgerufen am 18. Juli 2025 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> Vom Lohnsteueraufkommen stehen 42,5 Prozent dem Bund, 42,5 Prozent den Ländern und 15 Prozent den Gemeinden zu. Im Jahr 2018 machte die Lohnsteuer 26,28 Prozent des Gesamtsteueraufkommens in Deutschland aus und lag damit noch vor der Umsatzsteuer (22,60 Prozent). Im Vorjahr betrug der Anteil am Gesamtsteueraufkommen 26,57 Prozent.<ref name="Statistisches Jahrbuch 2019">Statistisches Jahrbuch 2019 – Kapitel 9: Finanzen und Steuern. (PDF) In: Statistisches Bundesamt. 30. Oktober 2019, abgerufen am 9. November 2019 (S. 281, Jahre 2015–2018).</ref>

Statista.] Archiviert vom Vorlage:IconExternal am 9. Dezember 2024; abgerufen am 30. Januar 2025.</ref>
Jahr Betrag
2002 132,2 (2026: 206 Mrd. €)
2003 133,1 (2026: 205 Mrd. €)
2004 123,9 (2026: 188 Mrd. €)
2005 118,9 (2026: 178 Mrd. €)
2006 122,6 (2026: 181 Mrd. €)
2007 131,8 (2026: 190 Mrd. €)
2008 141,9 (2026: 199 Mrd. €)
2009 135,2 (2026: 189 Mrd. €)
2010 127,9 (2026: 177 Mrd. €)
2011 139,7 (2026: 190 Mrd. €)
2012 149,0 (2026: 198 Mrd. €)
2013 158,2 (2026: 207 Mrd. €)
2014 168,0 (2026: 218 Mrd. €)
2015 178,9 (2026: 231 Mrd. €)
2016 184,8 (2026: 237 Mrd. €)
2017 195,5 (2026: 248 Mrd. €)
2018 208,2 (2026: 258 Mrd. €)
2019 219,7<ref>Steuereinnahmen 2019. In: BMF. 6. Februar 2020, abgerufen am 26. Februar 2022.</ref> (2026: 270 Mrd. €)
2020 209,2<ref>Steuereinnahmen 2019. In: BMF. 20. Januar 2021, abgerufen am 26. Februar 2022.</ref> (2026: 255 Mrd. €)
2021 218,4 (2026: 258 Mrd. €)
2022 227,2 (2026: 251 Mrd. €)
2023 236,2 (2026: 246 Mrd. €)

Im Jahr 2023 machte die Lohnsteuer einen Anteil von ca. 57 % am gesamten Aufkommen der Einkommensteuer aus (238 von 413 Milliarden).<ref>Sozialpolitik aktuell (Hrsg.): Struktur des Steueraufkommens 2023. Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen (sozialpolitik-aktuell.de [PDF]).</ref><ref>Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Datensammlung zur Steuerpolitik 2024. (bundesfinanzministerium.de [abgerufen am 30. Januar 2025]).</ref>

Belastung pro Kopf

Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer zahlte im Jahr 2023 14,8 % seines Gehalts als Lohnsteuer (Durchschnittssteuersatz), wobei sich der Satz in den letzten 30 Jahren nach unten entwickelte (1993: 16,5 % Steuer auf damaliges Durchschnittseinkommen), u. a. durch die Steuerreform 2000–2005 und die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages ab 2021. Summiert man Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, so schwanken die gesamten Abzüge für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer im selben Zeitraum zwischen 30 und 33 Prozent vom Lohn.<ref>Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen (Hrsg.): Durchschnittliche Löhne/Gehälter und Abgaben 1993 - 2023. (sozialpolitik-aktuell.de [PDF; abgerufen am 18. Februar 2025]).</ref><ref>Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Datensammlung zur Steuerpolitik, 2024. 6. November 2024, S. 16 ff. (bundesfinanzministerium.de [PDF; abgerufen am 19. Februar 2025]).</ref> Zu beachten ist natürlich, dass im genannten Zeitraum die Reallöhne in Deutschland gestiegen sind.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Lohnentwicklung in Deutschland und Europa. 1. Oktober 2020, abgerufen am 18. Februar 2025.</ref>

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Datei:Arbeitnehmereinkommen.pdf
Zusammensetzung des Arbeitnehmereinkommens nach VGR. Die Abbildung verdeutlicht den Anteil der Lohnsteuer am Bruttonationaleinkommen (Abk. BNE)

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bildet die Lohnsteuer zusammen mit den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen Brutto- und Nettolöhnen und -gehältern.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein