Zum Inhalt springen

Mage (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Mage bezeichnet eine verwandte Person, besonders den Blutsverwandten, meist außerhalb des engsten Familienkreises. Mage ist ein sehr früh belegter Begriff des mittelalterlichen germanischen Rechtskreises und wird seit dem 17. Jahrhundert nicht mehr verwendet. Der Begriff spielte insbesondere im kirchlichen Ehe- und Erbrecht eine Rolle.

Als Schwertmagen wurden die männlichen und als Spindelmagen (auch Spilmagen, Kunkelmagen) die weiblichen Verwandten bezeichnet. Sie sind im altdeutschen Recht die männlichen Verwandten von väterlicher Seite.<ref>{{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}{{#ifeq: 0 | 0

                 | {{#if: 
                     | Vorlage:Meyers-1905 – veraltete Parametrisierung
                   }}

}}</ref>

Als Magschaft bezeichnete man die durch die gemeinsame Abstammung von einem Vorfahren begründete Verwandtschaft.<ref>Vorlage:DtRechtswörterbuch</ref> Das Kanonische Recht kannte auch den Begriff der geistlichen Magschaft ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}), die durch Ehe, Taufe oder Firmung ein besonderes Verhältnis zwischen den beteiligten Personen und ihren Verwandten begründete.

Von der Verwendung her unschärfer konnte der Mage auch allgemein einen Verwandten oder die Verwandtschaft als Ganzes bezeichnen.

Literatur

  • Nabil Osman (Hrsg.): Kleines Lexikon untergegangener Wörter. Verlag C. H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-51123-6.
  • Vorlage:DtRechtswörterbuch

Einzelnachweise

<references />