Positives Recht
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“.<ref>E. Waibl, F. J. Rainer: Basiswissen Philosophie. facultas.wuv, Wien 2007, Nr. 864.</ref> Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.<ref>Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. C. Heymanns, Köln [u. a.] 2008, § 34 II, S. 291: „Der Begriff des positiven Rechts erhält seine Bedeutung erst vor dem Hintergrund des Naturrechts als Gegenbegriff.“</ref> Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.
Der Ausdruck wird spezifisch in der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie verwendet. Im antiken Griechenland wurde das von der Volksversammlung einer Polis erlassene positive Recht als Nomos (Vorlage:GrcS; Plural Nomoi) bezeichnet, das Naturrecht dagegen als Physis.
Der deutsche Ausdruck ist eine Lehnübersetzung des lateinischen ius positivum. „Positiv“ (von lateinisch ponere „setzen“, Partizip positum „gesetzt“) bedeutet dabei insbesondere „durch Rechtsetzung entstanden“ oder „durch Rechtsprechung entstanden“.
Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht<ref>Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. C. Heymanns, Köln [u. a.] 2008, § 34 I, S. 291.</ref> – soweit als Rechtsquelle anerkannt.
Das Spannungsverhältnis positives Recht – Naturrecht
Der Begriff „positives Recht“ kann in einem Gegensatz zu Naturrecht, philosophischer Ethik und allgemeinen Rechtsprinzipien stehen, die – je nach Ausgangspunkt dessen, der darüber nachdenkt – „naturgegeben“, „im Wesen des Menschen liegend“ oder „von Gott vorgegeben“ seien. Dies bedeutet nicht von vornherein inhaltliche Gegensätze zwischen positivem Recht und – zum Beispiel – Naturrecht: Sobald Naturrecht verbindlich festgeschrieben wird, ist es zum positiven Recht geworden.
Für Naturrecht wird auch der Ausdruck „überpositives Recht“ verwendet; siehe auch Vernunftrecht. Aus der Sicht des Rechtspositivismus (wichtige Vertreter: Hans Kelsen, H.L.A. Hart) gilt:
Positives Recht ist vom Menschen gemachtes und damit veränderliches Recht. Positives Recht gilt (im Gegensatz zum überpositiven bzw. Naturrecht) zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten. Es gilt, selbst wenn es nach dem „Gefühl“ eines Einzelnen – oder im besonderen Fall sogar nach Meinung der Mehrheit der Menschen – als „ungerecht“ und damit Unrecht empfunden wird.
Aus der Sicht des Naturrechts kann es umgekehrt so sein, dass positives Recht unter bestimmten Umständen der Gerechtigkeit, bzw. dem Naturrecht zu weichen hat. Der Radbruchschen Formel zufolge kann einem positiven Gesetz der Rechtscharakter abgesprochen werden, wenn das fragliche Gesetz als unerträglich ungerecht betrachtet wird.<ref>Vgl. Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. In: Süddeutsche Juristen-Zeitung. Jahrgang 1, Nummer 5, 1946, S. 105–108, hier S. 107.</ref>
Das positive Recht ist jederzeit veränderbar, beansprucht jedoch als jeweils gegenwärtige Gestalt der Rechtsordnung zunächst einmal Befolgung. Es steht aber dann allen der gerichtliche Weg offen; das positive Recht kann außerdem durch Einwirkung auf die Parlamente als Gesetzgeber neu gefasst werden.
Unrecht
Der Rechtspositivismus befasst sich ausschließlich mit der juristischen Beurteilung des Rechts und klammert moralische Erwägungen aus dieser Beurteilung aus.<ref>Thomas Olechowski: Kelsens Rechtslehre im Überblick. In: Tamara Ehs (Hrsg.): Hans Kelsen: Eine politikwissenschaftliche Einführung. Baden-Baden, Wien 2009, S. 47–65 (51).</ref> Unrecht wäre aus dieser Perspektive ausschließlich der Verstoß gegen geltende Gesetze. Konflikte entstehen, wenn eine Regelung des positiven Rechts in Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regeln gerät, woraus ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gar Verfassungswidrigkeit nahegelegt werden kann. Eine Befolgung ist dann im Einzelfall nicht unproblematisch.
Außerdem ist es konfliktträchtig, wenn geltende Gesetze allgemein gültigen und anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungen entgegenstehen. Von Relevanz ist das insbesondere dann, wenn das in einem Rechtsgebiet geltende Recht gegen Menschenrechte und damit gegen naturrechtliche Prinzipien verstößt, also vor allem in Diktaturen und Despotien, durchaus aber auch in Demokratien, in denen es laut Amnesty International ebenfalls zu vielen Menschenrechtsverletzungen kommt.<ref>amnesty.de</ref> Einem strikten Rechtspositivismus folgend, den beispielsweise Hans Kelsen formuliert, müssten sich Rechtssubjekte gleichwohl an geltendes Gesetzesrecht halten, um im Recht zu sein, denn nach ihm „kann jeder beliebige Inhalt Recht sein“.<ref>Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 1. Auflage. Leipzig / Wien 1934 (2. Auflage: Wien 1960).</ref>
Aus einer ethisch-moralischen Perspektive kann die Missachtung von derartigen Gesetzen gleichwohl gerechtfertigt und sogar geboten sein. Dazu müssen allerdings naturrechtliche Vorstellungen einbezogen werden. In der Vergangenheit wurden im deutschen Recht unter anderem naturrechtliche Prinzipien herangezogen, um NS-Verbrecher und ferner die Mauerschützen der ehemaligen DDR verurteilen zu können, ohne damit am Rückwirkungsverbot zu scheitern.<ref>Alexander Hoeppel: NS-Justiz und Rechtsbeugung – Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945. Tübingen 2019, S. 1 ff. und S. 188 ff.</ref> Zur Rechtfertigung berief man sich dabei auf die bereits oben eingeführte Radbruchsche Formel. Radbruch formulierte darin das Postulat, dass
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und steht damit der Auffassung Kelsens diametral entgegen. Zur Berechtigung der Nichteinhaltung positiven Rechts siehe auch: Ziviler Ungehorsam.
Grundgesetz in Deutschland
Das deutsche Grundgesetz nimmt das Problem in seinen Artikeln 1 und 79 auf. Artikel 1 lautet in Auszügen: {{
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}} Allerdings ist das Grundgesetz mit zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat veränderbar. Deswegen wurde die sogenannte Ewigkeitsklausel in Art. 79 Absatz 3 eingefügt: {{
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}}{{#if: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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}} Damit wird mit dem Mittel des positiven Rechts versucht, den Gefahren, die aus der Geltung positiven Rechts erwachsen können, entgegenzuwirken. Der gleiche Gedanke steckt auch schon in der Formulierung von der „Unantastbarkeit“ der Menschenwürde. Allerdings gilt die sogenannte Ewigkeitsklausel nur so lange, wie auch das Grundgesetz selbst in Geltung steht. Wird das Grundgesetz gemäß Art. 146 GG durch eine neue Verfassung ersetzt (beschlossen „vom deutschen Volke in freier Entscheidung“ – so Art. 146 GG), entfaltet auch Art. 79 Abs. 3 keine dem entgegenstehende Schutzwirkung mehr.<ref>Alexander Thiele: Das Grundgesetz verständlich erklärt. Reclam: Stuttgart 2023, Kapitel: Das Grundgesetz.</ref>
Literatur
- Karl Binding: Eine gewaltige Erscheinung des positiven Rechts: Karl Bindings Normen- und Strafrechtstheorie. Konferenzschrift, hrsg. von Michael Kubiciel, Martin Löhnig, Michael Pawlik, Carl-Friedrich Stuckenberg und Wolfgang Wohlers. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-158921-8.
- Paul Johann Anselm von Feuerbach in Gerhard Haney (Hrsg.) mit Anhang: Naturrecht und positives Recht: ausgewählte Texte. Freiburg (Breisgau) [u. a.]: Haufe, 1993. ISBN 3-448-02679-4.
- Hans Kelsen: Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus. R. Heise, Charlottenburg 1928.
- Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 1. Auflage. Leipzig / Wien 1934 (2. Auflage: Wien 1960).
- Margit Wasmaier-Sailer, Matthias Hoesch: Die Begründung der Menschenrechte: eine Skizze der gegenwärtigen Debatte. In: Margit Wasmaier-Sailer, Matthias Hoesch (Hrsg.): Die Begründung der Menschenrechte. Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht, Naturrecht und Vernunftrecht, Perspektiven der Ethik 11, Mohr Siebeck 2017, ISBN 978-3-16-154057-8.
Einzelnachweise
<references />
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