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Wissenschaftszeitvertragsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Kurztitel: Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Abkürzung: WissZeitVG (im akademischen Sprachgebrauch auch WZG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 800-28
Erlassen am: 12. April 2007
(BGBl. I S. 506)
Inkrafttreten am: 18. April 2007
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 25. Mai 2020
(BGBl. I S. 1073)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2020
(Art. 3 G vom 25. Mai 2020)
GESTA: K007
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Akademischen Mittelbau abseits der Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Damit wird die Befristungsrichtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 für den Wissenschaftsbereich umgesetzt.<ref>Richtlinie 99/70/EG (PDF)Vorlage:Abrufdatum des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge.</ref>

Aktuelle Situation

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit akademischer Ausbildung kann von deutschen Forschungs- und Bildungseinrichtungen ohne besonderen Sachgrund bis zu sechs Jahren befristet beschäftigt werden. Darunter fallen auch Ärzte. Nach einer Promotion ist nochmals eine Befristung von sechs Jahren zulässig. In der Medizin gilt nach der Promotion eine Höchstdauer von neun Jahren, damit soll die generell längere Qualifikationsdauer von Ärzten (zum Facharzt) berücksichtigt werden. Oft spricht man lediglich von der „12-Jahres-Regel“ (und unterschlägt so den Ausnahmefall der 15-Jahresregelung in der Medizin).

Nach den 2016 in Kraft gesetzten Änderungen des WissZeitVG wird der Qualifizierungsaspekt gestärkt.<ref>Bundestags-Drucksache 16/3438, S. 11.</ref> Die Dauer der Befristung muss so geregelt sein, dass sie dem gesetzten wissenschaftlichen Qualifizierungsziel angemessen ist.<ref>BMBF-Internetredaktion: Wissenschaftszeitvertragsgesetz - BMBF. Abgerufen am 8. Februar 2020.</ref> Wissenschaftliche Qualifizierungsziele sind Promotion, Habilitation, ebenso andere wissenschaftliche Ziele, die über der bereits erreichten Qualifizierungsstufe liegen. Die Länder und Hochschulen haben mit eigenen Regelungen Mindestanteile für die eigene, qualifizierungsrelevante wissenschaftliche Arbeit von wissenschaftlichem Personal festgeschrieben.<ref>Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG). Abgerufen am 8. Februar 2020.</ref>

Strittig ist, ob die Befristung nach WissZeitVG auch bei laufenden Dienstleistungen in der Lehre oder in der Forschungskoordination zulässig ist, wenn kein qualifizierender Aspekt gegeben ist. So hat das Bundesarbeitsgericht am 1. Juni 2011 in einer Grundsatzentscheidung im Fall einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (hier: Vermittlung von Sprachkenntnissen im Fach Japanisch) die Voraussetzung „Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal“ als nicht erfüllt angesehen.<ref>7 AZR 827/09</ref> Es kommt also für die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört, auf den Einzelfall an. Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 nicht für Hochschullehrerinnen und -lehrer, deren Verträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet werden können, sowie für Juniorprofessoren.

Die Befristung nach WissZeitVG ist auch als Drittmittelbefristung zulässig. Das heißt, dass beliebig viele Befristungen nach WissZeitVG auch über die „12-Jahres-Regel“ (bzw. „15-Jahres-Regel“ in der Medizin) hinaus möglich sind, wenn

  • die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
  • die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
  • der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

Diese Sachgrundbefristung darf (im Gegensatz zur normalen Qualifikations-Befristung nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz) allerdings seit 2015 nicht mehr bei nichtwissenschaftlichem und nichtkünstlerischem akzessorischem Personal eingesetzt werden. Die Drittmittelbefristung ist nur dann wirksam, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass sie auf dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz beruht. Es besteht ein Zitiergebot. Lange Zeit galt, dass bei Drittmittelbefristung beliebig viele befristete Arbeitsverträge beliebiger Laufzeit aneinander angeschlossen werden konnten, ohne Höchstdauer und Höchstanzahl. Dem wurde vom BAG 2012 unter Berücksichtigung höherrangigem EU-Rechts ein Ende gesetzt.<ref>vgl. ausführlich: 7 AZR 443/09, Rdnr. 37 f.</ref>

Der Begriff „Drittmittel“ ist nicht im Gesetz definiert. Als Drittmittel werden der überwiegenden Auffassung nach solche Mittel bezeichnet, die nicht dem originären Budget der Hochschule (od. sonstigen Forschungseinrichtung) zugehören, hier insbesondere Mittel der EU, des BMBF, solche der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und Mittel privater Forschungsförderungsorganisationen, wie etwa der Volkswagenstiftung. Auch Mittel, die durch die Industrie für Forschung und Entwicklungsprojekte vergeben werden, fallen unter den Begriff „Drittmittel“. Strittig ist allerdings, ob auch Mittel des jeweiligen Hochschulträgers Drittmittel im Sinne des Gesetzes sind. Dies betrifft regelmäßig Programm-Mittel des Wissenschaftsministeriums des Landes, das die (staatliche) Hochschule trägt. Die Frage ist für die Beurteilung von Befristungsmöglichkeiten von großer Bedeutung.

Das Arbeitsgericht Gießen urteilte am 1. August 2014, dass Mittel, die eine Einrichtung eines Bundeslandes einer anderen Einrichtung desselben Bundeslandes zuweise, keine Drittmittel im Sinne des Gesetzes seien.<ref>„Tausende Forscher können auf Entfristung hoffen“, FAZ.net vom 1. August 2014</ref> Das Urteil (Az. 10 Ca 14/14) wurde seitens der Universität Gießen erfolgreich angegriffen. Das LAG Hessen hat durch Urteil vom 5. August 2015<ref>AZ: 2 Sa 1210/14. In: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte. Abgerufen am 27. Januar 2018.</ref> der Berufung stattgegeben (2 Sa 1210/14)<ref>Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hessen</ref>. Das LAG Hessen sah nicht nur bei den – in diesem Verfahren strittigen – Landesmitteln des sog. „LOEWE“-Programms des Landes Hessen die Definition des WissZeitVG für „Drittmittel“ als erfüllt an. Es entschied zudem im Rahmen der sog. Missbrauchskontrolle, die Befristung sei – trotz 16 Verträgen zur Universität innerhalb von 11 Jahren – wirksam vereinbart worden. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält auch familienpolitische Komponenten, nach denen sich die Befristungshöchstdauer (12-Jahres-Regelung) bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert. Zudem verlängert sich mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers der Arbeitsvertrag etwa um Zeiten der Beurlaubung zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und bei Inanspruchnahme von Elternzeit<ref>Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Qualifizierung. Ein Rechtsratgeber. (PDF) Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2019. Abschnitt „3.1 Vertragsverlängerung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit bei befristeten Verträgen“, S. 19.</ref> entsprechend. Der Arbeitgeber kann dem nicht entgegentreten, die Verlängerung tritt als gesetzliche Folge unmittelbar ein. Diese Arbeitsvertragsverlängerung gilt allerdings nicht im Bereich der Drittmittelbefristung.

Eine Besonderheit ist eine umgangssprachlich als Tarifsperre bezeichnete Regelung: Arbeitgeber und Gewerkschaften dürfen laut § 1 Abs. 1 Satz 3 (mit einer kleinen, im Gesetz explizit formulierten Ausnahme) keine von den Vorschriften des Gesetzes abweichende tarifvertraglichen Regelungen treffen.

Das Gesetz gilt auch für staatlich anerkannte Privathochschulen und die rund 750 im Bundesbericht Forschung 2006 beschriebenen Forschungseinrichtungen.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Bundesbericht Forschung 2006 (Memento vom 10. Dezember 2006 im Internet Archive)</ref>

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt auch für Ärzte in der Weiterbildung im Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen; das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung gilt nicht. Der EuGH hat noch nicht geklärt, wieweit das Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit der Europäischen Befristungsrichtlinie vereinbar ist.<ref>Ralph Hirdina: Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs- und europarechtswidrig!, NZA 2009, 712 ff.</ref>

Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristete Anstellungen als wissenschaftliche Hilfskraft vor Abschluss des Studiums (sowohl Bachelor- als auch Masterstudiengänge) werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Informationen zum Verständnis und zur Anwendung (Memento vom 27. Juni 2012 im Internet Archive) (PDF-Datei; 42 kB) vom 18. April 2007.</ref>

2011 stellten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) die Ergebnisse einer durch HIS im Auftrag des BMBF durchgeführten Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vor.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Evaluationsbericht (Memento des Vorlage:IconExternal vom 19. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.his.de (PDF-Datei; 890 kB)</ref> Während BMBF und HIS GmbH in einer gemeinsamen Presseerklärung<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Pressemitteilung von BMBF und HIS GmbH zu den Ergebnissen der Evaluation (Memento vom 20. Mai 2013 im Internet Archive)</ref> davon sprachen, dass sich die Befristungsvorschriften in der Wissenschaft bewährt haben, gab und gibt es von anderen Seiten immer wieder deutliche Kritik, die zum Beispiel in einem Fachgespräch im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages am 30. November 2011 zum Ausdruck kam.<ref>@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundestag.deFachgespräch zum Thema Evaluation des WissZeitVG (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2018. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot vom 30. November 2011.</ref> Kritisiert wurden u. a. die starke Zunahme des Anteils befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschaftsbereich und der hohe Anteil von Vertragslaufzeiten unter einem Jahr hieran sowie die Tarifsperre und die geringe Wirksamkeit der familienpolitischen Komponente.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />GEW: Evaluation des WissZeitVG (Memento vom 12. Mai 2014 im Internet Archive).</ref>

Novelle 2015/2016 und die aktuelle Rechtslage

Im Sommer 2015 brachte die Bundesregierung eine Novelle des WissZeitVG<ref name="novelle2015">Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. In: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). zum Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes</ref> in den Bundestag ein. Zuvor versuchten unterschiedliche Lobbygruppen, Einfluss auf die Ausgestaltung des Gesetzestextes zu nehmen.

Hervorzuheben ist hierbei ein Brief der Allianz der Wissenschaftsorganisationen an die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka sowie ausgewählte Mitglieder der Fraktionen der Bundestagsparteien. Vorsitz der Allianz der Wissenschaftsorganisationen hatte zu dieser Zeit die Max-Planck-Gesellschaft unter der Leitung von Martin Stratmann.<ref>Kate Maleike: Interview mit Simone Raatz – Zeitverträge in der Wissenschaft – „Es gibt noch keine Einigkeit“. In: Deutschlandfunk. 10. Juni 2015 (deutschlandfunk.de [abgerufen am 23. Oktober 2017]).</ref><ref>Amory Burchard und Anja Kühne: Unis und Außeruniversitäre wollen kein neues Gesetz. Der Tagesspiegel, 9. Juni 2015, abgerufen am 23. Oktober 2017.</ref> Im Brief an die Ministerin wurde eine Abkehr von den Plänen zur Eindämmung von Kettenbefristungen gefordert. Weiterhin sollte von den Plänen abgerückt werden, nichtwissenschaftliches Personal aus dem Geltungsbereich des WissZeitVG auszunehmen, sodass für diese das übliche Teilzeit- und Befristungsgesetz gelte. Grund hierfür sei die Bedeutung von nichtwissenschaftlichem Personal als Verhandlungsmasse bei Personalgesprächen. Schließlich wurde der Wunsch geäußert, keine ausdrückliche Vereinbarung von Qualifizierungszielen zu treffen. Eine Konkretisierung der möglichen Ziele würde den Handlungsspielraum bei der sachgrundlosen Befristung andernfalls einschränken.<ref>Martin Stratmann: Brief an die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka. (PDF) Allianz der Wissenschaftsorganisationen, 3. Juni 2015, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 23. Oktober 2017; abgerufen am 23. Oktober 2017.</ref>

Am 17. Dezember 2015 wurde die Novelle des WissZeitVG im Bundestag beschlossen, und am 29. Januar 2016 passierte sie den Bundesrat.<ref name="novelle2015" /> Das Gesetz trat am 17. März 2016 in Kraft.<ref>Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes – Text und Änderungen</ref>

Wesentliche Änderungen durch die Novelle sind:

  • die Einschränkung der sachgrundlosen Befristung auf Beschäftigte, die zu ihrer Qualifizierung beschäftigt sind,
  • die Abschaffung der Befristungsmöglichkeiten nach WissZeitVG im nichtwissenschaftlichen Bereich (Drittmittelbefristung) und
  • die Beschränkung der Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskraft auf maximal 6 Jahre.

Anpassung 2020 aufgrund der Corona-Pandemie

Am 8. April 2020 beschloss die Bundesregierung eine „zeitlich befristete Übergangsregelung“, um die Folgen der Corona-Pandemie für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, die sich in einer Qualifizierungsphase befinden (Promotion, Habilitation), abzufedern. Danach wurden die Höchstbefristungsdauern für Qualifizierungen „pandemiebedingt um sechs Monate verlängert“.<ref>Pressemitteilung 043/2020 des BMF vom 8. April 2020.</ref> Der Gesetzentwurf<ref>PDF.</ref> wurde am 7. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen<ref>www.bundestag.de</ref> und trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft. Am 23. September 2020 wurde mit der WissBdVV eine über § 7 Abs. 3 WissZeitVG hinausgehende weitere Verlängerung um 6 Monate beschlossen.<ref>WissBdVV - Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Abgerufen am 3. April 2025.</ref>

Kritik

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird von verschiedenen Seiten kritisiert. So sprach sich beispielsweise die Bildungsgewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,<ref>GEW Seite zum Wissenschaftszeitgesetz</ref> der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften (fzs)<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Stellungnahme vom fzs (Memento vom 22. November 2015 im Internet Archive)</ref> und die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften gegen die Befristung von Verträgen studentischer Hilfskräfte auf vier Jahre aus.<ref>Pressemitteilung der KSS vom 26. Oktober 2015</ref> Auch auf der 77. Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik in Emden wurde das Thema diskutiert.<ref>Protokoll des Arbeitskreises Ingenieure und Gesellschaft auf der 77.BuFaTa-ET</ref> Daher wurde die maximale Beschäftigungsdauer auf sechs Jahre erhöht. Die Opposition im Bundestag zweifelte zudem an einer wirksamen Eindämmung von Kettenbefristungen durch die Novelle.<ref>Plenarprotokoll 146. Sitzung, S. 142</ref> Eine im Februar 2019 auf openPetition von der Gewerkschaft verdi eingebrachte Petition unter dem Titel „Frist ist Frust“, die mehr Dauerstellen an Universitäten forderte, erhielt bis zum Oktober 2019 über 17.000 Unterschriften.<ref>Frist ist Frust – Entfristungspakt 2019, Petition auf openPetition</ref>

Kritik kommt auch von Seiten der beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, da nicht genügend unbefristete Stellen geschaffen wurden, wodurch die Fristenregelung in der Mehrheit der Fälle dazu führt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter langfristig ihre Stellen an Hochschulen oder im Forschungsbetrieb aufgeben müssen.

Am 31. Oktober 2020 starteten die wissenschaftlichen Mitarbeiter Amrei Bahr, Kristin Eichhorn und Sebastian Kubon auf der Plattform Twitter die Aktion #95vsWissZeitVG. Dabei riefen sie Menschen dazu auf, von ihren Erfahrungen mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu erzählen: Tagelang wurden gemeinsam Thesen gegen das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und seine problematischen Effekte zusammengetragen.<ref>95vsWissZeitVG. Abgerufen am 21. Dezember 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> Der Aufruf führte zu der Aufstellung von 95 Thesen gegen das WissZeitVG<ref>Die Essenz der 95 Thesen. 4. Dezember 2020, abgerufen am 21. Dezember 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)). (Blog)</ref> Kritisiert wird darin unter anderem der enorme Verwaltungsaufwand für befristete Beschäftigte, zunehmender Konkurrenzneid, sinkende Qualität in der Hochschullehre, Verhinderung von Diversität.<ref name="WiardaIdee">"Sehr gute Idee, let's do this!" 2. November 2020, abgerufen am 21. Dezember 2020 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)). (Blog)</ref> Auch betonen die Kritiker, dass das WissZeitVG in Kombination mit einer „gesamte[n] prekäre[n] Arbeitssituation in deutschen Forschungseinrichtungen“ einen „viel grundsätzlicheren Reformbedarf“ hervorruft.<ref name="WiardaIdee" />

Am 17. März 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Bildung und Forschung einen ersten Entwurf der von der Ampelkoalition angekündigten Novelle des Gesetzes.<ref>Reform des WissZeitVG auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, 17. März 2023.</ref> Daraufhin entwickelte sich auf Twitter eine Debatte unter dem bereits seit längerer Zeit genutzten Hashtag #ichbinhanna, in der betroffene Wissenschaftler vehemente Kritik äußerten. Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<ref>Überblick zur Debatte bei Jan-Martin Wiarda: Wissenschaftspolitik: Auf dem Mittelweg, 17. März 2023.</ref><ref>"Der wissenschaftspolitische Wahnsinn ist jetzt ampelfarben" beim Bayerischen Rundfunk</ref> und der freie zusammenschluss von student*innenschaften<ref>fzs: Stellungnahme zur Novellierung des WissZeitVG. 4. Juli 2023, abgerufen am 4. September 2023.</ref> äußerte sich kritisch.

Literatur

  • Christoph Paret: Schiffbruch ohne Zuschauer. Warum die Universität nicht mehr der Ort gefährlicher Gedanken ist. In: Lettre International. Heft 130, Herbst 2020, S. 29–31, online
  • Friedrun Domke: Das Befristungsrecht des wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen zwischen wissenschaftlicher Dynamik und sozialer Sicherheit. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6654-3 (zugleich Dissertation, Uni Köln 2019).
  • Amrei Bahr, Sebastian Kubon, Kristin Eichhorn: #95vsWissZeitVG: Prekäre Arbeit in der deutschen Wissenschaft, Büchner-Verlag, Marburg 2021, ISBN 978-3-96317-280-9.
  • Amrei Bahr, Sebastian Kubon, Kristin Eichhorn: #IchBinHanna: Prekäre Wissenschaft in Deutschland, edition suhrkamp, Berlin 2022, ISBN 978-3-518-02975-6.

Weblinks

Einzelnachweise

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