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Fahrhauer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Fahrhauer ist eine Aufsichtsperson im Bergbau,<ref name="Quelle 1" /> die in der Regel unter Anleitung eines schichtführenden Steigers in einem Teilbereich des Steigers<ref name="Quelle 2" /> oder bei Spezialaufgaben<ref name="Quelle 4" /> Aufsichtsaufgaben tätigt.<ref name="Quelle 1" /> Sie ist in dieser Aufsichtsfunktion der Vertreter ihres zuständigen Steigers.<ref name="Quelle 4" /> Fahrhauer haben keine Bergschule absolviert, sie haben ihre Befähigung zur Aufsichtsperson durch eine Prüfung bei der Bergbehörde nachgewiesen.<ref name="Quelle 2" /> Zum Fahrhauer werden nur erfahrene Hauer bestellt.<ref name="Quelle 1" /> Es gibt Grubenfahrhauer, Maschinenfahrhauer und Elektrofahrhauer.<ref name="Quelle 4" /> Fahrhauer sind als Aufsichtspersonen<ref name="Quelle 1" /> technische Angestellte des Betriebes.<ref name="Quelle 4" />

Geschichte und Hierarchie

Während des Zweiten Weltkrieges kam es im Bergbau zu einem erhöhten Bedarf an Aufsichtspersonen.<ref name="Quelle 3" /> Dies lag insbesondere daran, dass von den Bergschulen nicht mehr genügend Steiger in den Bergbau kamen.<ref name="Quelle 2" /> Dadurch bedingt waren auf den einzelnen Bergwerken nicht mehr genügend Aufsichtspersonen vorhanden, um die einzelnen Betriebspunkte gemäß den bergrechtlichen Vorschriften zu befahren. Um diesen Missstand abzumildern, führte das Oberbergamt Bonn während des Krieges als erstes Oberbergamt Ausbildungen für angehende Fahrhauer durch.<ref name="Quelle 3" /> Später erließ das Oberbergamt Dortmund Richtlinien, wie die innerbetriebliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen sind.<ref name="Quelle 2" /> Von den zuständigen Bergbehörden wurde eindeutig festgelegt, dass für die Beaufsichtigung der Bergleute der zuständige Steiger verantwortlich ist.<ref name="Quelle 3" /> Fahrhauer sind nur untergeordnete Aufsichtspersonen.<ref name="Quelle 4" /> Die den jeweiligen Steigern unterstellten Fahrhauer sind zur Unterstützung des jeweiligen Steigers da.<ref name="Quelle 3" /> Nach einer gewissen Einarbeitungszeit und dadurch bedingt gewonnener Berufserfahrung sind auch höhere Aufsichtsaufgaben für Fahrhauer möglich.<ref name="Quelle 2" /> Somit können Fahrhauer dann auch selbstständig Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.<ref name="Quelle 1" />

Voraussetzungen

Für die Bestellung zum Fahrhauer waren mehrere Voraussetzungen erforderlich.<ref name="Quelle 2" /> Zum einen musste auf den Bergwerken der Bedarf an Aufsichtspersonen vorhanden sein und über die Bergschule nicht gedeckt werden können.<ref name="Quelle 3" /> Zum anderen müssen für die Aufsichtstätigkeit geeignete Bewerber vorhanden sein.<ref name="Quelle 2" /> Die Bewerber müssen voll ausgebildete Hauer sein, die einen Hauerschein erworben hatten.<ref name="Quelle 5" /> Des Weiteren muss ein Bewerber das 35. Lebensjahr überschritten haben und eine mindestens zehn Jahre lange Berufspraxis im Untertagebetrieb nachweisen können.<ref name="Quelle 2" /> Eine weitere Voraussetzung ist der erfolgreiche Besuch eines Fahrhauerkurses.<ref name="Quelle 5" /> Im Steinkohlenbergbau müssen Grubenfahrhauer zudem erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang für Schießmeister teilgenommen haben, um als spätere Aufsicht auch Schiessarbeiten beaufsichtigen zu können.<ref name="Quelle 4" /> Die Bewerber müssen aber nicht nur fachlich, sondern auch körperlich und psychologisch für die Aufsichtstätigkeit geeignet sein. Diese Voraussetzungen werden in der Regel vom Werksarzt überprüft, die psychologische Eignung kann von einem Psychologen geprüft werden.<ref name="Quelle 2" /> Zudem muss sich ein Bewerber auch beruflich durch seine Leistung und Eignung für diese neue Tätigkeit bewährt haben.<ref name="Quelle 4" /> Hier werden von den Betrieben insbesondere die Berufskenntnisse und die allgemeine Einstellung zur Arbeit wie z. B. Pünktlichkeit und regelmäßiges Erscheinen zur Arbeit bewertet. Zudem erfolgt noch einen Beurteilung der beruflichen Vorgesetzten.<ref name="Quelle 2" /> Zwar steht jedem Hauer, der die praktischen Voraussetzungen erfüllt, der Weg zum Fahrhauer offen,<ref name="Quelle 3" /> doch entscheidet letztendlich der Betrieb, ob ein Bewerber für eine Beförderung zum Fahrhauer infrage kommt.<ref name="Quelle 2" /> Zudem hat der Betriebsrat noch das Recht auf Anhörung.<ref name="Quelle 5" />

Fahrhauerlehrgang

Die Lehrpläne der jeweiligen Fahrhauerlehrgänge unterscheiden sich in den einzelnen Bergbauregionen nur geringfügig voneinander. Nur bei bestimmten berufsspezifischen Fächern gibt es Unterschiede.<ref name="Quelle 2" /> Der Fahrhauerlehrgang umfasst in der Regel 30 Doppelstunden.<ref name="Quelle 5" /> Der Unterricht wird in der Regel vom Ausbildungsleiter des Bergwerks, auf dem der Lehrgang stattfindet, erteilt.<ref name="Quelle 2" /> Während des Lehrgangs werden den Teilnehmern Kenntnisse über den Aufbau und die Aufgaben der Bergbehörde sowie über die Bergpolizeiverordnungen vermittelt.<ref name="Quelle 4" /> Des Weiteren werden die Lehrgangsteilnehmer geschult im Umgang mit Vorgesetzten und Untergebenen.<ref name="Quelle 2" /> Außerdem erhalten die Teilnehmer Einblicke in das Grubenbildwesen und in die Betriebsordnung. Letztendlich werden die Teilnehmer noch in den schriftlichen Betriebsarbeiten und in der Anwendung der ersten Hilfe geschult.<ref name="Quelle 4" /> Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. In diesen Prüfungen müssen die Teilnehmer ihre erworbenen Kenntnisse unter Beweis stellen. Den Vorsitz der Prüfung führt die zuständige Bergbehörde unter Beisitz jeweils eines Vertreters des zuständigen Betriebsrates und der Betriebsleitung.<ref name="Quelle 2" /> Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge einen Nachweis über die Prüfung und können zur Aufsichtsperson im Sinne des Berggesetzes bestellt werden.<ref name="Quelle 4" />

Einzelnachweise

<references>

<ref name="Quelle 1">Walter Bischoff, Heinz Bramann, Westfälische Berggewerkschaftskasse Bochum: Das kleine Bergbaulexikon. 7. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen 1988, ISBN 3-7739-0501-7.</ref> <ref name="Quelle 2">Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Hrsg.): Die Ausbildung des technischen Aufsichtspersonals Unter Tage im Kohlenbergbau der Gemeinschaft. Bericht über die Studientagung vom 4. bis 5. Juni 1959 in Luxemburg, Luxemburg 1960, S. 1924, 19–21, 41, 45, 49, 86.</ref> <ref name="Quelle 3">Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Hrsg.): Die Berufsausbildung im Eisenerzbergbau der Länder der Gemeinschaft. Luxemburg 1959, S. 44, 55, 57, 59.</ref> <ref name="Quelle 4">Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Hrsg.): Die Berufsausbildung im Steinkohlenbergbau der Länder der Gemeinschaft. Luxemburg 1956, S. 38, 50, 106, 107, 371, 392, 397, 463, 464, 466, 497, 498.</ref> <ref name="Quelle 5">Gerhard Boldt: Das Recht des Bergmanns. Verlag Bitter & Co, Tübingen 1948, S. 81, 82, 335.</ref>

</references>