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Kongrua

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Mit Kongrua (lateinisch congrua, congrua portio oder sustentatio congrua) werden allgemein die zum Lebensunterhalt eines geistlichen Würdenträgers notwendigen Mindesteinkommen aus einem bepfründeten Kirchenamt bezeichnet.<ref>Franz Hettinger: Aus Welt und Kirche. Bilder und Skizzen, Band 2: Deutschland und Frankreich. Herder, Freiburg, vierte Aufl. 1897, S. 96.</ref>

Der für die Kongrua definierte Betrag war abhängig von der jeweiligen Funktion (Pfarrer, Kaplan usw.) und auch abhängig vom Alter des Betroffenen. Wenn dieser Betrag durch die anderen Einkünfte (kirchliche Gebühren wie Stolgebühren oder das Pfründeneinkommen) nicht erreicht wurde, bestand Anspruch auf „Kongruaergänzung“. Um diesen Anspruch prüfen zu können, waren regelmäßige Erklärungen über die Einkünfte (auch Fassionen) genannt, abzugeben. Grundlage der Kongrua in Österreich waren die Vermögenswerte, die im 18. Jahrhundert durch die Auflösung kirchlicher Einrichtungen wie Klöstern durch den Staat eingenommen worden waren und die in Religionsfonds gesammelt wurden. Die Verwaltung dieser Beträge war staatlichen Stellen übertragen. Bei Vikaren einer Pfarre, die einem Kloster inkorporiert war, hatte das Kloster für den Unterhalt des Priesters zu sorgen, erhielt aber, soweit es sich nicht ohnedies um Mitglieder des Klosters, sondern um Weltpriester handelte, ebenfalls einen entsprechenden Ausgleich.

Nach dem Zeitalter der Säkularisation übernahmen einige europäische Staaten der Neuzeit anteilig Kosten für kirchliche Bedienstete (z. B. bis 1939 der Staat Österreich subsidiär durch die Religionsfondsdotation). Mit der Errichtung des Kirchenbeitragsgesetzes 1939 wurden die staatlichen Zuschüsse aus diesen Fonds fast gänzlich gestrichen, Österreich übernahm diese Regelung auch nach 1945.

Weblinks

Fußnoten

<references />